Man unterscheidet konservierende und chirurgische Zahnbehandlung. Zur Zahnbehandlung zählen auch kieferorthopädische Behandlungen. Konservierende Zahnbehandlungen sind z.B. Füllungen ("Plomben") und Wurzelbehandlungen. Zur chirurgischen Zahnbehandlung zählen z.B. das Entfernen von Zähnen oder Wurzelspitzenresektionen. Sie können sich bei Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten, Wahlzahnärztinnen und Wahlzahnärzten sowie in den Zahngesundheitszentren der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) behandeln lassen.
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Im Rahmen der konservierenden Zahnbehandlung werden die vorhandenen Zähne saniert - z.B. durch Füllungen ("Plomben"), Wurzelbehandlungen oder Zahnsteinentfernung.
Die chirurgische Zahnbehandlung umfasst beispielsweise Extraktionen, operative Entfernungen von Zähnen sowie Wurzelspitzenresektionen.
- Vertragsleistungen
Vertragsleistungen können bei Vertragspartnern in Anspruch genommen werden. Es genügt die Vorlage der e-card. Die ÖGK übernimmt die tariflichen Kosten für Vertragsleistungen zur Gänze. Sonderwünsche müssen Sie selbst bezahlen.
Zu den wichtigsten Vertragsleistungen zählen:
- Zahnfüllungen im Seitenzahnbereich
- Kunststoff-Füllungen im Frontzahnbereich und im Eckzahnbereich
- Wurzelbehandlungen
- Zahnsteinentfernungen durch die Zahnärztin oder den Zahnarzt
- operative Eingriffe
- Entfernen von Zähnen und Zahnwurzeln
- Mundhygiene ist in der Regel keine Vertragsleistung für Erwachsene! Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können einmal pro Behandlungsjahr eine Mundhygiene in Anspruch nehmen. Bei laufender festsitzender kieferorthopädischer Behandlung zwei Mal pro Behandlungsjahr, wobei die Behandlungen mindestens sechs Monate auseinander liegen müssen. Hier finden Sie nähere Informationen zur Mundhygiene.
- Spritzen zur Betäubung sind bei allen chirurgischen Eingriffen inkludiert. Bei der Füllungstherapie sind sie in der Regel nicht im Leistungsangebot der ÖGK enthalten (Ausnahme: z.B. bei Kindern nach Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes).
- Kosten bei einer Wahlzahnärztin oder einem Wahlzahnarzt
- Wenn Sie eine Wahlzahnärztin oder einen Wahlzahnarzt in Anspruch nehmen, müssen Sie die Honorarnote zunächst selbst bezahlen. Werden im Rahmen der Behandlung Leistungen erbracht, die zu den Vertragsleistungen zählen, können Sie die Honorarnote zur Kostenerstattung einreichen.
Sie erhalten 80 Prozent der tariflichen Kosten von der ÖGK zurück. - Bitte beachten Sie: Wahlzahnärztinnen und Wahlzahnärzte können ihr Honorar frei festlegen. Die Preise können stark von den tariflichen Kosten abweichen. Sie erhalten von der ÖGK 80 Prozent der tariflichen Kosten und nicht 80 Prozent des Honorars erstattet.
- Mit dem Service Rechnung einreichen können Sie die Honorarnote einreichen.
- Wenn Sie eine Wahlzahnärztin oder einen Wahlzahnarzt in Anspruch nehmen, müssen Sie die Honorarnote zunächst selbst bezahlen. Werden im Rahmen der Behandlung Leistungen erbracht, die zu den Vertragsleistungen zählen, können Sie die Honorarnote zur Kostenerstattung einreichen.
Links
- Amalgam - FAQs
Antworten auf häufige Fragen zum Amalgam-Verbot
- www.zahnaerztekammer.at/patientinnen/zahnarztsuche
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