Selbstversicherung für pflegende Angehörige
Sie haben keine eigene Krankenversicherung und sind auch bei niemandem mitversichert?
Sie pflegen ein behindertes Kind oder einen nahen Angehörigen?
Dann können Sie sich bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) freiwillig und kostenlos versichern.
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Rückfragen zur Selbstversicherung
Mit der Selbstversicherung für pflegende Angehörige können Sie sich freiwillig krankenversichern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Bitte prüfen Sie auch, ob eine Mitversicherung bei Ihnen möglich ist.
Hier finden Sie Informationen zur Mitversicherung.
Sind Sie berufstätig, haben Sie auch die Möglichkeit, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit Ihrem Dienstgeber zu vereinbaren.
- Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes
- Sie pflegen ein behindertes Kind im gemeinsamen Haushalt, welches das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Nachweis über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe.
- Der Pflegeaufwand beansprucht Ihre Arbeitskraft überwiegend.
- Sie pflegen Ihr Kind in häuslicher Umgebung.
- Wohnsitz im Inland.
- Sie sind in keiner gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder mitversichert.
- Sie sind sozial schutzbedürftig.
Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen
- Die zu pflegende Person hat Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei.
- Der Pflegeaufwand beansprucht Ihre Arbeitskraft zu einem hohen Maß.
- Die Pflege erfolgt im Inland in häuslicher Umgebung.
- Sie sind in keiner gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder mitversichert.
- Sie sind sozial schutzbedürftig.
- Antrag stellen
Für die Anmeldung der Selbstversicherung in der Krankenversicherung für pflegende Angehörige benötigen wir folgende Dokumente:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes
Antragsformular
- Sind seitens der Pensionsversicherungsanstalt noch keine Daten gespeichert, legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:
- Geburtsurkunde der Pflegeperson oder des zu pflegenden Kindes
- Meldezettel der Pflegeperson oder des zu pflegenden Kindes
- Nachweis über die Pflegestufe
- Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes:
- Bestätigung vom Finanzamt über die erhöhte Familienbeihilfe
- Unterlagen über eine allfällige Befreiung von der Schulpflicht
Bitte melden Sie uns nach Abschluss der Selbstversicherung alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen innerhalb einer Woche, zum Beispiel: Beginn einer Pflichtversicherung oder Mitversicherung, Änderung von Name oder Wohnadresse.
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes
- Versicherungsbeginn und Versicherungsende
Beginn
Wurde der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende einer Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung im Anschluss an die Krankenversicherung oder Mitversicherung.
In allen anderen Fällen beginnt die Versicherung mit dem Tag nach der Antragstellung.
Sie erhalten Leistungen mit dem Beginn der Versicherung.
Ende
Bitte senden Sie uns eine
Abmeldung von der Selbstversicherung, wenn diese beendet werden soll.
Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen.
Ein neuerlicher Antrag kann jederzeit gestellt werden, wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen.
Weiters endet die Selbstversicherung:
- bei Abmeldung von der Selbstversicherung: mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Abmeldung erfolgt.
- Leistungen
Sie erhalten Vorsorgeangebote, ärztliche Behandlungen, Spitalsaufenthalte und Medikamente (Sachleistungen).
Leistungen wie Wochengeld oder Krankengeld erhalten Sie nicht (Geldleistungen).
- Beitrag
Die Beiträge für diese Selbstversicherung übernimmt zur Gänze der Familienlastenausgleichsfonds (FLAF).
- Häufige Fragen (FAQ)
- Was heißt sozial schutzbedürftig?
Krankenversicherte Personen, die sozial schutzbedürftig sind, sind von diversen Kostenbeteiligungen ausgenommen. Dazu zählen zum Beispiel die Rezeptgebühr, Zuzahlungen bei einer Rehabilitation, Kostenbeiträge bei Heilbehelfen etc.
Kriterien für soziale Schutzbedürftigkeit können individuell unterschiedlich sein. In der Regel spielt jedoch das niedrige Einkommen eine Rolle. Ein Grenzwert, der bei der Bewertung des Einkommens häufig herangezogen wird, ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage. Wer eine Ausgleichszulage erhält oder ein Einkommen hat, das den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt, gilt als sozial schutzbedürftig.
Die soziale Schutzbedürftigkeit in der Sozialversicherung ist in verschiedenen Richtlinien des Dachverbands der Sozialversicherungen geregelt.
- Ist eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ebenfalls möglich?
Ja, eine Selbstversicherung ist möglich.
Wenden Sie sich diesbezüglich an die Pensionsversicherungsanstalt.
- Können bei der Selbstversicherung für pflegende Angehörige auch Angehörige mitversichert werden?
Mitversichern können Sie:
- Ehegattinnen und Ehegatten
- Eingetragene Partnerinnen und Partner
- Kinder
Der gewöhnliche Aufenthalt muss im Inland sein.
- Ehegattinnen und Ehegatten
- Wer kann eine Selbstversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen abschließen?
- Ehegattin bzw. Ehegatte
- eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner
- Personen, welche mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist
- Wahl-, Stief- und Pflegekinder
- Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
- Personen, welche nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind, sofern diese seit mindestens zehn Monaten mit dieser in einer Hausgemeinschaft lebt und den Haushalt unentgeltlich führt
Voraussetzung ist: im gemeinsamen Haushalt lebt keine arbeitsfähige Person (Ehegattin bzw. Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner).
Links
www.sozialministeriumservice.at/
Informationen zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
www.pv.at
Pensionsversicherungsanstalt