Grenzgänger
Wie funktioniert meine Krankenversicherung und die meiner Angehörigen, wenn ich regelmäßig ins Ausland pendle um als Grenzgängerin oder Grenzgänger zu arbeiten?
Was muss ich beachten, wenn ich schon in Pension bin, aber früher Grenzgängerin oder Grenzgänger war?
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) gibt Ihnen einen Überblick.
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Als Grenzgängerin und Grenzgänger pendeln Sie täglich oder zumindest einmal pro Woche von Ihrem Wohnort über eine Staatsgrenze zur Arbeit in einen anderen Staat.
Dabei ist es egal, ob Sie in Österreich wohnen und in einem Staat der Europäischen Union, einem EWR-Staat bzw. in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich arbeiten oder umgekehrt.
Bitte beachten Sie: Die Regeln für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten nicht bei Entsendung ins Ausland.
- Arbeitende Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Grundsätzlich sind Sie in dem Land krankenversichert, in dem Sie arbeiten. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in die Schweiz und nach Liechtenstein gibt es jedoch eine Ausnahme.
Leistungen im Beschäftigungsland
Sie erhalten im Beschäftigungsland dieselben Leistungen wie die dort beschäftigten und auch wohnhaften Versicherten.
Leistungen im Wohnortland
Sie können medizinische Leistungen (zum Beispiel: ärztliche Behandlungen) auch in Ihrem Wohnortland in Anspruch nehmen.
Damit die Abrechnung über den Krankenversicherungsträger im Wohnortland funktioniert, stellen Sie bitte einen Antrag auf Wohnsitzbescheinigung:
- Arbeiten Sie in Österreich und wohnen im Ausland, stellen Sie den Antrag bei der ÖGK.
- Arbeiten Sie im Ausland und wohnen in Österreich, stellen Sie den Antrag beim Krankenversicherungsträger im Wohnortland
Wenn Sie in Ihrem Wohnortland krank werden und daher nicht arbeiten können, müssen Sie
- Ihrem Dienstgeber und
- dem Krankenversicherungsträger des Beschäftigungslandes
eine ärztliche Bestätigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit schicken.
- Angehörige arbeitender Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Wenn Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger krankenversichert sind, können Sie auch Ihre Angehörigen mitversichern.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Antrag auf Wohnsitzbescheinigung für Ihre Angehörigen stellen:
- Arbeiten Sie in Österreich und Ihre Angehörigen wohnen im Ausland, stellen Sie den Antrag bei der ÖGK
- Arbeiten Sie im Ausland und die Angehörigen wohnen in Österreich, stellen Sie den Antrag beim Krankenversicherungsträger im Wohnortland
Wer als Angehöriger gilt und mitversichert werden kann, ist in den EU/EWR-Staaten bzw. der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich unterschiedlich geregelt. Es gelten die Rechtsvorschriften des Wohnortlandes. Ehegattinnen, Ehegatten und minderjährige Kinder gelten in der Regel überall als Angehörige. Unterschiedliche Rechtslagen sind z. B. bei Lebensgemeinschaft, Eltern oder studierenden Kindern möglich.
Mehr zu den in Österreich geltenden Bestimmungen finden Sie unter Mitversicherung.
Leistungen im Wohnortland
Leistungen aus der Krankversicherung erhalten Ihre Angehörigen in dem Land, in dem sie wohnen.
Leistungen im Beschäftigungsland
In einem Großteil der EU/EWR-Staaten bzw. der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich können Ihre Angehörigen auch Leistungen beim Krankenversicherungsträger jenes Landes beanspruchen, in dem Sie als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger arbeiten. Dazu gehören alle Nachbarstaaten Österreichs.
- In Pension/Rente
Sie waren Grenzgänger, sind nun in Pension und erhalten eine Pension bzw. Rente aus dem ehemaligen Beschäftigungsland?
Grundsätzlich ist die Krankenversicherung an Ihrem Wohnort für Sie zuständig. Der Krankenversicherungsschutz im ehemaligen Beschäftigungsland bleibt jedoch bestehen.
Leistungen im Wohnortland
Damit Sie Leistungen im Wohnortland auf Kosten des Krankenversicherungsträgers des Beschäftigungslandes erhalten, stellen Sie bitte einen Antrag auf Wohnsitzbescheinigung:
- Wohnen Sie in Österreich, stellen Sie den Antrag bei der ÖGK
- Wohnen Sie im Ausland, stellen Sie den Antrag beim Krankenversicherungsträger im Wohnortland
Leistungen im Beschäftigungsland
Waren Sie in den letzten fünf Jahren vor Pensionsantritt/Rentenbeginn mindestens zwei Jahre lang Grenzgängerin bzw. Grenzgänger, haben Sie auch im ehemaligen Beschäftigungsland Anspruch auf medizinische Leistungen (beispielsweise Krankenbehandlung).
Sie können sich also aussuchen, ob Sie im Wohnortland oder im ehemaligen Beschäftigungsland behandelt werden möchten.
Diese Regelung gilt jedoch nur für folgende Länder: Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Portugal und Spanien
Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag auf (Weiter)Gewährung von Sachleistungen beim zuständigen Krankenversicherungsträger im Wohnortland.
Krankenversicherung für Angehörige
Auch als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger in Pension sind Ihre Angehörigen nach allen bisher genannten Regeln bei Ihnen mitversichert.
Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Angehörigen zum Zeitpunkt Ihres Pensionsantritts bereits als Angehörige bei Ihnen mitversichert waren.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Ich habe einen Antrag auf Auslandsbetreuung gestellt. Was sind die nächsten Schritte?
Der zuständige Krankenversicherungsträger prüft, ob das dafür vorgesehene Anspruchsformular (S1) ausgestellt werden kann.
Durch dieses Anspruchsformular kann der Krankenversicherungsträger im Wohnortland Leistungen mit dem Krankenversicherungsträger im Beschäftigungsland abrechnen.
- Ich bin aktive Grenzgängerin bzw. aktiver Grenzgänger. Von welchem Krankenversicherungsträger erhalte ich Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld)?
Für Geldleistungen wie Krankengeld oder Wochengeld (bei Geburt eines Kindes) ist ausschließlich der Krankenversicherungsträger des Beschäftigungslandes zuständig.
- Welche Ausnahmen als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger in die Schweiz und Liechtenstein gibt es?
Sie können sich von der vorgeschriebenen Krankenversicherung in Liechtenstein oder in der Schweiz befreien lassen, wenn Sie einen gleichwertigen Versicherungsschutz in Österreich haben. Diesen müssen Sie bei den zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn Ihrer Beschäftigung in Liechtenstein oder in der Schweiz nachweisen.
Als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger haben Sie zwei Möglichkeiten sich in Österreich zu versichern:
- Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)
Sie können eine Selbstversicherung bei uns abschließen. Diese wird als gleichwertig anerkannt, da hier die Versicherungsbedingungen und der Leistungsumfang gesetzlich vorgegeben sind. - Private österreichische Krankenversicherung
Hier ist die Gleichwertigkeit erst zu prüfen, da die Versicherungs-Bedingungen unterschiedlich gestaltet werden können. Es kann deshalb vorkommen, dass beispielsweise kein ausreichender Schutz für den Krankheitsfall besteht. Bitte sprechen Sie dazu mit Ihrer zuständigen Krankenversicherung.
Wenn Sie einmal bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, können Sie als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger nicht mehr in die Selbstversicherung der ÖGK wechseln. Sollte Ihre private Krankenversicherung keinen gleichwertigen Schutz bieten oder Sie aus sonstigen Gründen aus der Versicherung ausscheiden, werden Sie automatisch wieder einer Krankenversicherung in Liechtenstein oder der Schweiz zugewiesen.
- Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)
- Was passiert, nachdem ich einen Antrag auf Wohnsitzbescheinigung für Angehörige gestellt habe?
Der zuständige Krankenversicherungsträger des Beschäftigungslandes bearbeitet den Antrag, stellt anschließend die Anspruchsbescheinigung S 1 für die Angehörigen aus und schickt diese an den zuständigen Krankenversicherungsträger des Wohnortlandes.
Daraufhin prüft der Krankenversicherungsträger des Wohnortlandes, ob die Familienmitglieder nach den Rechtsvorschriften im Wohnortland als Angehörige gelten, und schickt eine Bestätigung darüber an den Krankenversicherungsträger des Beschäftigungslandes.
Ist dieser Ablauf abgeschlossen, haben die Angehörigen Anspruch auf Krankenbehandlung im Wohnortland - aber auf Kosten des Krankenversicherungsträgers im Beschäftigungsland.
- Sie sind in Pension/Rente und erfüllen die Voraussetzungen für Leistungen im ehemaligen Beschäftigungsland nicht. Gibt es Ausnahmen?
Ja, eine Ausnahme gibt es.
Es handelt sich um die Fortsetzung einer Behandlung, die während Ihrer Zeit als aktive Grenzgängerin bzw. aktiver Grenzgänger im Beschäftigungsland begonnen wurde. Die konkrete Behandlung können Sie auch nach Ihrer Pensionierung in Ihrem ehemaligen Beschäftigungsland fortsetzen.