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Entlassung

Die Entlassung erfolgt nur über ärztliche Anordnung. Sollten Sie das Krankenhausareal ohne Entlassungspapiere verlassen, erlischt der Versicherungsschutz und somit die Haftung der ÖGK.


Ablehnung

Sie haben das Recht, die Behandlung und den weiteren Aufenthalt im Krankenhaus abzulehnen. Sie müssen in diesem Fall über die möglichen gesundheitlichen Folgen informiert werden.

Revers

Wenn Sie, Ihre Angehörigen oder Ihre gesetzliche Vertreterin bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung wünschen, wird Sie die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt über die nachhaltigen Folgen für Ihre Gesundheit aufklären. Um das Krankenhaus vorzeitig verlassen zu können, ist es notwendig, dass Sie einen Revers (vorzeitige Entlassung auf eigene Gefahr) unterschreiben. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn Sie aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde in stationäre Pflege eingewiesen worden sind. Bei Minderjährigen muss der Revers vom Vater, der Mutter, der mit der Obsorge betrauten Person oder den nächsten Verwandten unterfertigt werden.

Rettungs- und Krankentransporte

Über allfällige Rettungs- oder Krankentransporte entscheidet ausschließlich die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt.

Sozialarbeit und Entlassungsmanagement

Für alle mit der Erkrankung verbundenen wirtschaftlichen und familiären Fragen sowie für Angelegenheiten betreffend Pensions- oder Krankenversicherung stehen Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Entlassungsmanagements zur Verfügung. Besteht nach der Entlassung etwa Bedarf nach Hilfe, wie Pflege und Betreuung durch soziale Dienste, Essen auf Rädern, mobile Palliativbetreuung, können wir dies vom Hanusch-Krankenhaus aus organisieren. Außerdem können wir Hilfsmittel verordnen und die Zustellung planen. Die Kontaktaufnahme organisiert das Pflegepersonal.