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24-Stunden-Betreuung-daheim

Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und Lebensführung sowie sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.


Begriffsbestimmung

Vom neuen Hausbetreuungsgesetz ist nur die sogenannte „Betreuung“ umfasst, d.h. Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und Lebensführung sowie sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.
Nicht vom Hausbetreuungsgesetz umfasst sind echte pflegerische Tätigkeiten, die in das Berufsbild des gehobenen Dienstes für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflegehilfe fallen und daher dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterliegen.

Die Betreuung kann im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen.

Arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen

Das Hausbetreuungsgesetz sieht arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen vor. Diese gelten aber nur bei Arbeitsverhältnissen mit

  • der zu betreuenden Person selbst oder
  • einem ihrer Angehörigen oder
  • einem gemeinnützigen Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art.

Weitere Voraussetzung ist, dass

  • die Betreuungskraft das 18. Lebensjahr vollendet hat, und
  • die betreute Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 gemäß dem Bundespflegegesetz oder gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß hat bzw. bei niedrigerer Pflegegeldstufe wegen nachweislicher Demenzerkrankung dennoch ständig betreuungsbedürftig ist, und
  • nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt wird, und
    die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt, und
    die Betreuungskraft für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen wird.

Worin bestehen diese arbeitsrechtlichen Besonderheiten?

  • In zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten. Allfällige über diese Höchstgrenze hinausgehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die die Betreuungskraft vereinbarungsgemäß in ihrem Wohnraum oder in näherer häuslicher Umgebung verbringt und während der sie im Übrigen frei über ihre Zeit verfügen kann, gelten nicht als Arbeitszeit. Arbeitseinsätze während der Arbeitsbereitschaft sind auf die Arbeitszeit selbstverständlich zur Gänze anzurechnen.
  • Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 3 Stunden zu unterbrechen, die auch frei von Arbeitsbereitschaft bleiben müssen. Davon sind mindestens zwei Ruhepausen von 30 Minuten ununterbrochen zu gewähren.
  • Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer während jedes Zeitraumes von 24 Stunden insgesamt weitere 10 Stunden nicht in Anspruch genommen werden.
  • Freie Sonntage und freie Halbtage sind nicht vorgesehen, die Dauer und Lage der „Kernarbeitszeit“ und der Arbeitsbereitschaft sind zu vereinbaren.
  • Das Arbeitsverhältnis erlischt jedenfalls mit dem Tod der zu betreuenden Person, auch wenn ein Angehöriger der zu betreuenden Person Arbeitgeber ist.

In allen übrigen Bereichen gilt das „allgemeine Arbeitsrecht“, wie zB Mutterschutzgesetz und Urlaubsgesetz sowie das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz.

Bei Arbeitsverhältnissen zu Trägerorganisationen ist zu berücksichtigen, dass nur bei gemeinnützigen Anbietern die arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes dem Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz vorgehen.


Die Gesundheitskasse bietet umfassende Hilfestellung bei allen Fragen im Zusammenhang mit unselbständig beschäftigten Betreuungspersonen. Wir unterstützen auch beim Ausfüllen der Meldungen, des Lohnzettels und beim Förderungsansuchen an das Bundessozialamt.
Hinweis:
Ab 1. November 2008 wurden die Förderungen erhöht. Mehr dazu im rechts angeführten Link. 

Formulare

Alle Formulare finden Sie unter:

 https://sozialministeriumservice.at/ 

Gesetzliche Grundlagen

Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

Hausbesorger/innen

Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte

Zuletzt aktualisiert am 24. Juni 2022