Im letzten Teil unserer Serie erfahren Sie alles Wissenswerte zur Arbeits- und Entgeltbestätigung für Kranken- und Wochengeld, zur Meldung von Familienhospizkarenz/Pflegekarenz und zur Schwerarbeitsmeldung. Wir erklären Ihnen auch, wie Sie diese bei Bedarf korrigieren können.
Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld
Hat eine versicherte Person auf Grund einer bestehenden Krankenversicherung Anspruch auf Krankengeld, ist bei Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld ist im Interesse der versicherten Person ehestmöglich zu erstatten.
Hinweis: Eine Abschrift der Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld ist der versicherten Person unverzüglich auszuhändigen.
Änderung/Richtigstellung der Meldung: Die Korrektur einer unrichtig erstatteten Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld erfolgt durch Stornierung und Übermittlung einer neuen Meldung.
Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld
Hat eine versicherte Person auf Grund einer bestehenden Krankenversicherung Anspruch auf Wochengeld, ist bei Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld ist im Interesse der versicherten Person ehestmöglich zu erstatten.
Hinweis: Eine Abschrift der Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld ist der versicherten Person unverzüglich auszuhändigen.
Änderung/Richtigstellung der Meldung: Die Korrektur einer unrichtig erstatteten Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld erfolgt durch Stornierung und Übermittlung einer neuen Meldung.
Familienhospizkarenz/Pflegekarenz
Nimmt eine vollversicherungspflichtige Person Familienhospiz- bzw. Pflegekarenz in Anspruch, ist eine Anmeldung Familienhospizkarenz/Pflegekarenz an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Voraussetzung für die Meldungserstattung ist, dass die zuvor vollversicherungspflichtige Person nur noch Anspruch auf ein geringfügiges bzw. kein Entgelt hat.
Für eine geringfügig beschäftigte Person, die Familienhospiz- bzw. Pflegekarenz in Anspruch nimmt, ist keine Meldung zur Familienhospizkarenz/Pflegekarenz zu erstatten. Diese Personen werden nicht in die Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen.
Beginn und Ende sowie sämtliche Änderungen der Familienhospiz- bzw. Pflegekarenz sind dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Die An-, Ab- bzw. Änderungsmeldung Familienhospizkarenz/Pflegekarenz ist binnen sieben Tagen nach dem Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
Hinweis: Eine Abschrift der Meldung ist der versicherten Person unverzüglich auszuhändigen.
Änderung/Richtigstellung der Meldung: Erforderliche Korrekturen sind durch entsprechende Storno-, Änderungs- oder Richtigstellungsmeldungen vorzunehmen.
Schwerarbeitsmeldung
Leisten versicherte Personen Tätigkeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, ist eine Schwerarbeitsmeldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Schwerarbeit ist für versicherte weibliche Personen, die das 35. Lebensjahr, und für versicherte männliche Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, zu melden.
Keine Schwerarbeitsmeldung ist für geringfügig Beschäftigte sowie für Personen, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert sind, zu übermitteln.
Die Schwerarbeitsmeldung ist einmal jährlich bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu erstatten.
Hinweis: Bei bestimmten Arbeitsunterbrechungen, wie zum Beispiel Krankenstand oder Wochengeld, endet die Pflichtversicherung mit dem Entgeltanspruch. Für Zeiten einer solchen Unterbrechung ist keine Schwerarbeitsmeldung zu übermitteln.
Änderung/Richtigstellung der Meldung: Die Korrektur einer unrichtig erstatteten Schwerarbeitsmeldung erfolgt durch Stornierung und Übermittlung einer neuen Meldung.
Meldungen
Übermittlung: Alle Meldungen sind mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Neben den Versichertenmeldungen stehen Ihnen in ELDA weitere Meldungen an die Sozialversicherung bzw. an die Finanzbehörde zur Verfügung:
- Adresse der Arbeitsstätte
- Antrag auf Zuschuss für Entgeltfortzahlung
- Entsendeanträge
- Gesundheitsberuferegistermeldung
- Lohnzettel Finanz
- Unfallmeldung
Ausfüllhilfen: Infos zu den Datenfeldern der jeweiligen Meldungen finden Sie unter dem Link "Meldebestimmungen inklusive Ausfüllhilfen für die jeweiligen Formulare“ in der Rubrik "Mehr zum Thema".
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK