Besteht bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses noch ein offener Urlaubsanspruch, gebührt der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer grundsätzlich eine Urlaubsersatzleistung. Was Sie darüber wissen sollten, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Im Beendigungsjahr des Dienstverhältnisses gebührt die Urlaubsersatzleistung nur anteilig. Ein bereits verbrauchter Urlaub ist mit dem anteiligen Urlaubsanspruch aufzurechnen. Für einen nicht verbrauchten Resturlaub aus vorherigen Urlaubsjahren gebührt die Urlaubsersatzleistung in voller Höhe.
Bei der Berechnung einer Urlaubsersatzleistung kommt es immer wieder vor, dass sich Bruchteile von Tagen, sogenannte Kommatage, ergeben. Es ist zwischen der Berechnung der Urlaubstage und der Verlängerung der Pflichtversicherung zu unterscheiden, da hierbei die Kommatage unterschiedlich behandelt bzw. gerundet werden.
Berechnung der Urlaubstage
Die Berechnung des Urlaubsanspruches erfolgt anhand folgender Formel:
Im laufenden Urlaubsjahr bereits verbrauchte Urlaubstage sind in der Folge abzuziehen sowie ein vorhandener Resturlaub aus vorherigen Urlaubsjahren hinzuzurechnen.
Hinweis: Ein kaufmännisches Auf- oder Abrunden wird seitens der Österreichischen Gesundheitskasse akzeptiert. Die so errechneten Tage bilden die Grundlage für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
Die Urlaubsersatzleistung verlängert die Pflichtversicherung um den am Ende des Dienstverhältnisses noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruch.
Bei Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung und eine Urlaubsersatzleistung ist für die Ermittlung des Verlängerungszeitraumes der Pflichtversicherung zuerst die Kündigungsentschädigung und anschließend die Urlaubsersatzleistung heranzuziehen.
Auftretende Kommatage sind immer abzurunden. Bruchteile von Tagen bleiben für die Berechnung der Verlängerung der Pflichtversicherung außer Betracht.
Den so ermittelten Tagen werden anschließend (abhängig davon, ob der Urlaubsanspruch in Werk- oder Arbeitstagen ausgewiesen ist)
- für je sechs Werktage ein weiterer Tag bzw.
- für je fünf Arbeitstage zwei Tage hinzugerechnet.
Bitte beachten Sie:
- Für Beitragszeiträume, in denen nur mehr eine Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung abgerechnet wird, ist jedenfalls eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu übermitteln.
- Das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auf Grund der Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung ändert nichts an der Geringfügigkeit des Dienstverhältnisses.
- Solange eine Urlaubsersatzleistung bezogen wird, ruht der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Berechnung der Urlaubsersatzleistung
Für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung wird das entsprechende Urlaubsentgelt herangezogen. Es kommt das Ausfallsprinzip zur Anwendung. Als Urlaubsersatzleistung wird jenes Entgelt ausbezahlt, das die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme des Urlaubes erhalten hätte.
Die Urlaubsersatzleistung setzt sich zusammen aus
- dem laufenden Bezug (zum Beispiel Lohn/Gehalt, Sachbezüge, regelmäßige Prämien, Überstunden) und
- den Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, Bilanzgeld).
Hinweis: Bei Sachbezügen ist zu beachten, dass diese nur dann in die Berechnungsgrundlage miteinzubeziehen sind, wenn der Sachbezug in der Zeit des Bezuges der Urlaubsersatzleistung nicht mehr gewährt wird.
Die laufenden Anteile der Urlaubsersatzleistung sind als allgemeine Beitragsgrundlage zu melden und abzurechnen. Sie sind auf die durch die Verlängerung der Pflichtversicherung entstandenen Beitragsmonate aufzuteilen. Die entsprechenden Beitragssätze und Höchstbeitragsgrundlagen sind zu beachten.
Anfallende Sonderzahlungsanteile sind als Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen zu melden und im Beendigungsmonat abzurechnen. Hierbei sind jene Sonderzahlungsanteile zu berücksichtigen, auf die die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer im Zeitraum der Urlaubsersatzleistung Anspruch hat.
Für die Zeit der Verlängerung der Pflichtversicherung sind alle Umlagen bzw. Nebenbeiträge, wie der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge, abzuführen.
Abmeldung
Auf der Abmeldung ist im Feld "Beschäftigungsverhältnis Ende“ das Datum des arbeitsrechtlichen Endes der Beschäftigung anzugeben. Die Felder "Entgeltanspruch Ende“ und "Betriebliche Vorsorge Ende“ sind mit dem Datum des Endes der Pflichtversicherung zu befüllen. In den Feldern "Urlaubsersatzleistung ab“ und "Urlaubsersatzleistung bis“ ist der Zeitraum der Urlaubsersatzleistung einzutragen.
Besonderheit
Wird das Dienstverhältnis durch schuldhafte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet, ist ein über das anteilige Ausmaß bereits bezogenes Urlaubsentgelt von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer zu erstatten. Die Erstattung bleibt für die Sozialversicherung aber ohne Auswirkungen, da sie weder die Pflichtversicherung verkürzt noch die Beitragsgrundlage vermindert.
Beispiel Verlängerung der Pflichtversicherung
Eintritt in das Dienstverhältnis: 01.03.2019
Urlaubsanspruch: 30 Werktage (WT)/Arbeitsjahr
Beginn des Urlaubsjahres: 01.01. jedes Jahres
Ende des Dienstverhältnisses: 31.10.2022
Resturlaub aus dem alten Urlaubsjahr: 2 WT
- Berechnung des anteiligen Urlaubes im Jahr 2022:
30 WT x 304 Kalendertage (KT, 01.01.2022 bis 31.10.2022) : 365 KT = 24,99 WT
Resturlaub aus dem vorherigen Urlaubsjahr: 2,00 WT
Gesamt: 26,99 WT - Berechnung des Urlaubsanspruches:
Mögliche kaufmännische Rundung: 27,00 WT
Der Ermittlung der Höhe der Urlaubsersatzleistung sind 27 WT zu Grunde zu legen. - Berechnung der Verlängerung der Pflichtversicherung:
Abrundung: 26,00 WT
Für je sechs WT ist ein weiterer Tag hinzuzuzählen (4 x 1 Tag): 4,00 KT
Gesamt: 30,00 KT
Die Pflichtversicherung ist vom 01.11.2022 bis 30.11.2022 zu verlängern.
Exkurs Kündigungsentschädigung
Ein Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung besteht unter anderem bei einer unbegründeten Entlassung, einem berechtigten vorzeitigen Austritt aus Verschulden der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers oder einer zeit- bzw. rechtswidrigen Kündigung.
Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung kommt das Ausfallsprinzip zur Anwendung. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer soll finanziell so gestellt werden, wie dies bei einer ordnungsgemäßen Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt wäre.
Die Kündigungsentschädigung gebührt bei unbefristeten Dienstverhältnissen daher bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin. Bei befristeten Dienstverhältnissen gebührt sie bis zum Ablauf der Befristung.
Nähere Informationen zur Kündigungsentschädigung erhalten Sie im folgenden Beitrag:
Kündigungsentschädigung: Wissenswertes im Überblick
Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK