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Europäisches Gemeinschaftsrecht


Grundsatz des Gemeinschaftsrechtes

Eine Person, für die die Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechtes gelten, unterliegt immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates (siehe nachfolgende Beispiele).

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn verschiedene Tätigkeiten parallel in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Verwirklicht wird dieser Grundgedanke sowohl durch die VO 1408/71 als auch durch die neuere VO 883/2004. Die dahin gehenden Regelungen des Sekundärrechtes gelten für unselbständig Beschäftigte und Selbständige gleichermaßen.

Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich gelten auf Basis des Austrittsabkommens die Bestimmungen der VO 883/2004 weiter. Sofern das Austrittsabkommen nicht zum Tragen kommt, ist zu prüfen, ob das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit anwendbar ist. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu beachten. ­Diese gehen grundsätzlich mit jenen der VO 883/2004 konform.

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gilt allerdings nicht bei Berührungspunkten zum EWR und der Schweiz. Es sieht auch keine Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung vor. Zudem beinhaltet das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit keine Regelung für Wehrpflichtige.

Übt eine Person in verschiedenen Mitgliedstaaten eine oder mehrere Tätigkeit(en) aus, wird diese so behandelt, als ob sie die Arbeit(en) in dem Staat verrichtet, dessen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen.

Ausnahme in der VO 1408/71

Die vorstehende Regel wird lediglich in einigen wenigen Fällen durchbrochen. Die Ausnahme erstreckt sich hierbei allerdings ausschließlich auf Personen, für die noch die VO 1408/71 gilt. Voraussetzung ist weiters, dass eine unselbständige und selbständige Tätigkeit gleichzeitig in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübt wird. 

Liegt ein solcher Sachverhalt vor, kann im Verhältnis zu bestimmten EU-Staaten eine Doppelversicherung eintreten.

Im Verhältnis zu welchen Staaten diese Sondersituation eintritt bzw. welche Voraussetzungen konkret vorliegen müssen, ist im Einzelfall dem Anhang VII der VO 1408/71 zu entnehmen.

Beispiele

Personen unterliegen immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates, auch wenn Anknüpfungspunkte zum Recht mehrerer Staaten bestehen.