Beginn und Ende der Familienhospiz- bzw. Pflegekarenz sowie sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Änderungen sind unaufgefordert dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Dies betrifft sowohl Betriebe mit Selbstabrechnerverfahren als auch Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren.
Auslöser/Zweck der Meldung
Eine vollversicherungspflichtige Person nimmt Familienhospiz- bzw. Pflegekarenz in Anspruch.
Voraussetzungen
Die zuvor vollversicherungspflichtige Person hat auf Grund der Familienhospiz- bzw. Pflegekarenz nur noch Anspruch auf ein geringfügiges Entgelt bzw. kein Entgelt.
Meldefrist
Die An-, Ab- bzw. Änderungsmeldung zur Familienhospiz- bzw. Pflegekarenz ist binnen sieben Tagen nach dem Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
Zuständige Stelle
Die An-, Ab- bzw. Änderungsmeldung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Prozess bzw. Ablauf
Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) übermittelt wird.
Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet.
Besonderheiten/Hinweise
Für (zuvor bereits) geringfügig Beschäftigte, die Familienhospiz- bzw. Pflegekarenz in Anspruch nehmen, sind keine Meldungen zur Familienhospiz- bzw. Pflegekarenz zu erstatten. Diese Personen werden nicht in die Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen. Eine Abschrift der Meldung ist der bzw. dem Versicherten unverzüglich auszuhändigen. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen von der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
Änderung/Richtigstellung der Meldung
Korrekturen sind durch entsprechende Storno-, Änderungs- oder Richtigstellungsmeldungen möglich.