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mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung


Diese monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) ist für Beschäftigungsverhältnisse zu verwenden, die für eine kürzere Zeit als einen Monat vereinbart sind. Der Beginn und das Ende der Verrechnung für die Versicherungszeit einer kürzer als einen Monat vereinbarten Beschäftigung sind zwingend anzugeben.

Auslöser/Zweck der Meldung

  • Nach erstatteter Anmeldung ist die Anmeldepflicht durch die Übermittlung der ersten mBGM abschließend zu erfüllen.
  • Zu einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen und die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen/Nebenbeiträge sowie die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge bekannt zu geben bzw. abzurechnen. (Gilt nur sinngemäß für Beitragsvorschreibeverfahren.)

Voraussetzungen

  • Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber verfügt über eine Beitragskontonummer.
  • Die versicherte Person verfügt über eine Versicherungsnummer bzw. diese wurde im Zuge der Anmeldung angefordert.
  • Eine Person, deren Beschäftigungsverhältnis für kürzere Zeit als einen Monat vereinbart ist, wurde zur Pflichtversicherung gemeldet und
  • Es sind Beitragsgrundlagen und Beiträge auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zu melden bzw. abzurechnen. (Gilt nur sinngemäß für Beitragsvorschreibeverfahren.)

Meldefrist

Selbstabrechnerverfahren

Die mBGM ist bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraums zu übermitteln. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruchs nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats.

Beitragsvorschreibeverfahren

Die mBGM ist bis zum Siebenten des Monats, der dem Monat der Anmeldung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt, zu übermitteln.

Zuständige Stelle

Die mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. 

Prozess bzw. Ablauf

Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) übermittelt wird.

Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet.

Erstreckt sich eine kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung über zwei Beitragszeiträume, sind zwei mBGM erforderlich.

 

Beispiel: Dienstnehmer A vereinbart eine befristete Beschäftigung vom 15.06.2022 bis 09.07.2022. In der mBGM für Juni ist als erster Tag der Verrechnung der 15.06.2022 und als letzter Tag der Verrechnung der 30.06.2022 anzugeben. In der mBGM für Juli sind der 01.07.2022 und der 09.07.2022 als Verrechnungszeitraum angegeben.


Liegen mehrere kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigungen in einem Beitragszeitraum (= gleichartige Beschäftigungen), sind diese in einer mBGM zusammenzufassen. Je Verrechnungszeitraum ist die entsprechende Tarifgruppe zu melden und jeweils ein eigener Tarifblock erforderlich.

Besonderheiten der Meldung

(gilt nicht für Beitragsvorschreibeverfahren)

Mittels mBGM gemeldete Daten können ausschließlich durch Storno und anschließende Neuübermittlung der korrekten mBGM korrigiert werden. Nur im Selbstabrechnerverfahren können Berichtigungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraums, für den die mBGM gilt, ohne nachteilige Folgen für die meldepflichtige –Stelle (Säumniszuschläge, Verzugszinsen) vorgenommen werden. Die mBGM für März 2022 kann somit bis 31.03.2023 ohne Säumnisfolgen korrigiert werden.

Änderung/Richtigstellung der Meldung

(gilt nur sinngemäß für Beitragsvorschreibeverfahren)

Eine mBGM kann ausschließlich durch Storno und anschließende Neuübermittlung der korrekten mBGM geändert werden.