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Zahlungen an die Sozialversicherung


SEPA Lastschrift-Mandat

Wir empfehlen, die Sozialversicherungsbeiträge via SEPA Lastschrift-Mandat zu entrichten. Bei dieser Variante der Beitragseinzahlung werden die fälligen Sozialversicherungsbeiträge immer fristgerecht vom Konto der bzw. des Zahlungspflichtigen abgebucht.

Damit entfällt die Beachtung der Fälligkeit und der Zahlungsfrist.

Die Beitragszahlung via SEPA Lastschrift-Mandat ist somit der bequemste und sicherste Weg, Zahlungsverzüge und damit Verzugszinsen zu vermeiden. 

Bei Interesse an dieser unkomplizierten Möglichkeit der Beitragszahlung, erteilen Sie dem jeweils zuständigen Versicherungsträger bitte ein SEPA Lastschrift-Mandat. Diese Ermächtigung kann selbstverständlich jederzeit widerrufen werden. 

Zahlungsfrist

Die Beiträge gelten grundsätzlich dann als zeitgerecht entrichtet, wenn sie binnen 15 Tagen nach deren Fälligkeit auf einem Konto des zuständigen Versicherungsträgers gutgebucht sind. 

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24.12., so verlängert sich die Frist auf den folgenden Bankarbeitstag. 

Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen (Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tage-Frist, bleibt dies ohne Verspätungsfolgen. 

Fällt einer dieser drei Respirotage auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24.12., so verlängert sich die Frist auf den folgenden Bankarbeitstag. 

Werden die Beiträge auch unter Berücksichtigung der Respirofrist verspätet eingezahlt, fallen in der Regel Verzugszinsen ab dem 16. Tag an.

Auf den Einzahlungsbelegen ist unbedingt die zugeteilte Beitragskontonummer anzuführen!

Verzögerungen auf dem Bankweg gehen zu Lasten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.

Zahlungsverzug

Mahnung

Werden die Beiträge zur Sozialversicherung nicht innerhalb der Einzahlungsfrist dem Beitragskonto gutgebucht, so wird der rückständige Beitrag verzinst (in der Regel ab dem 16. Tag nach Fälligkeit) und der Beitragsrückstand eingemahnt.

Mit dem Mahnschreiben wird die Beitragsschuldnerin bzw. der Beitragsschuldner darauf hingewiesen, dass der ausgewiesene Beitragsrückstand vollstreckbar geworden ist und aufgefordert, den Beitragsrückstand binnen einer Nachfrist von zwei Wochen - von der Zustellung an gerechnet - einzuzahlen oder innerhalb dieser Frist begründete Einwendungen gegen die Mahnung zu erheben. 

Beitragseinhebung

Werden die rückständigen Beiträge innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist nach erfolgter Zustellung der Mahnung nicht auf das Beitragskonto eingezahlt, kann der Versicherungsträger die Beiträge im Wege der gerichtlichen Exekution einheben. Zu diesem Zweck ist der Versicherungsträger zur Ausstellung eines Rückstandsausweises als Exekutionstitel berechtigt.

Damit eine Bearbeitung der Einzahlungsbelege und Schriftstücke ohne Verzögerung gewährleistet werden kann, ist unbedingt die zugeteilte Beitragskontonummer anzuführen!