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Besonderheiten bei Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen


Teilpension

Bezieht eine Person, die Anspruch auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2021: EUR 475,86), so wandelt sich der Anspruch auf die ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Sofern das Gesamteinkommen einen bestimmten Grenzwert übersteigt, wird die Vollpension um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Ansonsten gebührt die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension im vollen Ausmaß.

Übersteigt das monatliche Gesamteinkommen brutto EUR 1.260,60, ist die Vollpension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern. Der Anrechnungsbetrag setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen, wobei im Jahr 2021 für Gesamteinkommensteile von

über EUR 1.260,60 bis EUR 1.890,97    30 %
über EUR 1.890,97 bis EUR 2.521,19    40 % und
über EUR 2.521,19                                   50 %

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen sind.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50 % der Leistung noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
Das Gesamteinkommen ist die Summe aus Vollpension (ohne den besonderen Steigerungsbetrag) und dem Erwerbseinkommen (brutto).

Eine Neufeststellung der Teilpension erfolgt 

  • aus Anlass einer Pensionsanpassung
  • bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit
  • auf besonderen Antrag des*der Pensionsbezieher*in
  • bei Durchführung des Jahresausgleichs.

Dauernde IV/BU-Pension

Ohne zeitliche Befristung wird die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension nur dann zuerkannt, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit anzunehmen ist und keine Besserung durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wahrscheinlich ist.

Befristete IV/BU-Pension

Eine befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gebührt Personen, die bis 31. Dezember 1963 geboren sind, wenn vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit mindestens sechs Monate vorliegt. Grundsätzlich wird die Pension für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt. Besteht die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nach Ablauf der Befristung weiter, so ist die Pension auf Antrag jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall beantragt wird.

Antrag auf Weitergewährung

Tritt während des Bezuges einer befristeten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension keine Besserung des Gesundheitszustandes ein, wird zwecks allfälliger Weitergewährung der Pension empfohlen, einen diesbezüglichen Antrag bereits drei Monate vor dem Wegfall der Leistung einzubringen, um eine Unterbrechung des Pensionsbezuges nach Möglichkeit zu vermeiden.

Rehabilitationsgeld / Umschuldungsgeld

Gilt für Personen, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind

Rehabilitationsgeld

Bei Vorliegen von vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten gebührt zwar keine Pension, stattdessen jedoch bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen ein Rehabilitationsgeld.

Umschulungsgeld

Wird in Verbindung mit einem Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation mit Bescheid festgestellt, besteht bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Umschulungsgeld.

Nachuntersuchungen

Sofern mit einer Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist, sind von der Pensions­versicherungsanstalt in angemessenen Zeitabständen entsprechende Nachuntersuchungen durchzuführen.

Entziehung der Pension

Wegen dauernder Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit zuerkannte Pensionen sind zu entziehen, wenn sich der Gesundheitszustand des*der Pensionist*in so weit gebessert hat, dass die für die Leistungsgewährung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann ebenfalls zu einer Überprüfung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit und in weiterer Folge zur Entziehung der Leistung führen.

Nach Vollendung des Regelpensionsalters (60. Lebensjahr bei Frauen, 65. Lebensjahr bei Männern) ist eine Entziehung nicht mehr zulässig.