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Hinterbliebenenpensionen


Hinterbliebenenpensionen gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen dem*der überlebenden (auch geschiedenen) Ehepartner*in und den Kindern des verstorbenen Elternteiles. Als Kinder gelten unter den gleichen Voraussetzungen die im Abschnitt Kinderzuschuss angeführten Personen.