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Versteuerung der Pension


Beschränkte Steuerpflicht

Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder sich nicht länger als 6 Monate in Österreich aufhalten, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht.

Die Lohnsteuer von Pensionen wird nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Ein Alleinverdienerabsetzbetrag, ein Alleinerzieherabsetzbetrag sowie gewisse Freibeträge (für Körperbehinderte oder für Inhaber*innen von Opferausweisen und Amtsbescheinigungen) sind nicht zu berücksichtigen.

EWS-Staatsbürger*innen und Schweizer Bürger*innen

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anzuwenden ist, können als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, wenn ihre Haupteinkünfte aus Österreich stammen. Ein diesbezüglicher Antrag – für abgelaufene Kalenderjahre – ist beim Finanzamt einzubringen. 

Die laufenden Pensionsbezüge sind jedoch weiterhin nach den für beschränkt Steuerpflichtige geltenden Vorschriften zu versteuern.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Zur Vermeidung von Mehrfachbesteuerungen in mehreren Staaten dienen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). DBA teilen die Besteuerungsrechte zwischen den Staaten auf. Gemäß den mit einzelnen Ländern geschlossenen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen sind Pensionen, die ins Ausland überwiesen werden, nur einmal zu versteuern. Die aktuelle Liste mit den von Österreich abgeschlossenen Abkommen findet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv.at.

Wenn ein DBA die Versteuerung im (ausländischen) Wohnortstaat vorsieht und somit die Pension in Österreich steuerfrei zu stellen ist, muss vor der Umstellung der Steuerkennzeichnung eine von der ausländischen Steuerbehörde bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden (Formular ZS-QU1).