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Krankenversicherung


Wohnort in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz 

Maßgebend sind grundsätzlich die diesbezüglichen Regelungen der VO (EWG) Nr. 1408/1971 und VO (EWG) Nr. 574/1972 sowie seit 1. Mai 2010 der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009. Danach erhalten Sie und Ihre Angehörigen grundsätzlich vom Krankenversicherungsträger Ihres Wohnortstaates die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Dies wird im Allgemeinen dann der Fall sein, wenn Sie auch aus Ihrem Wohnortstaat eine Pension beziehen.

Besteht in Ihrem Wohnortstaat kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz und ist für die Durchführung der Krankenversicherung auch kein weiterer beteiligter Mitgliedstaat bzw. die Schweiz zuständig, so erhalten Sie und Ihre Angehörigen die Leistungen der Krankenversicherung auf Grund des österreichischen Pensionsbezuges zu Lasten der österreichischen Krankenversicherung. 

Diese aushilfsweise Sachleistungsgewährung wird ebenfalls von Ihrem gesetzlichen Kranken­versicherungstäger im Wohnortstaat nach den für diesen Träger maßgebenden Rechtsvorschriften erbracht.

Nähere Auskünfte darüber erhalten Sie auch bei Ihrem zuständigen Pensions- bzw. Krankenversicherungsträger im Wohnortstaat.

Wohnort in einem Abkommensstaat

Maßgebend sind die diesbezüglichen Regelungen des jeweiligen Abkommens über soziale Sicherheit. Nicht alle dieser Abkommen enthalten aber auch Bestimmungen über die Krankenversicherung der Pensionist*innen. Entsprechende Regelungen bestehen derzeit mit folgenden Staaten:

Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien, Türkei.

Wohnen Sie in einem der vorerwähnten Staaten und beziehen keine Pension nach den Rechtsvorschriften Ihres Wohnortstaates, so erhalten Sie und Ihre Familienangehörigen grundsätzlich die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund des österreichischen Pensionsbezuges zu Lasten der österreichischen Krankenversicherung. Diese aushilfsweise Sachleistungsgewährung wird von Ihrem Krankenversicherungsträger im Wohnortstaat nach den für diesen Träger maßgebenden Rechtsvorschriften erbracht.

Nähere Auskünfte darüber erhalten Sie auch bei Ihrem zuständigen Pensions- bzw. Krankenversicherungsträger im Wohnortstaat.

Anmeldung zur österreichischen Krankenversicherung

Die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu Lasten der österreichischen Krankenversicherung setzt eine Anmeldung beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger sowie die entsprechende Eintragung beim aushelfenden Krankenversicherungsträger im Wohnortstaat voraus.

Kein Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates

Wenn Sie in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz sowie in Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien oder der Türkei wohnen, wird die Prüfung der Voraussetzungen für die Anmeldung zur Krankenversicherung sowie die Anmeldung selbst grundsätzlich im Zuge des Pensionsfeststellungsverfahrens vorgenommen.

Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates 

Wenn Sie in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz wohnen, erfolgt eine solche Prüfung in der Regel nicht automatisch. Wir ersuchen Sie daher uns umgehend zu benachrichtigen, wenn Sie in Ihrem Wohnortstaat keinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz haben.

Wenn Sie in Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien oder der Türkei wohnen, richtet sich der Krankenversicherungsschutz nach den Bestimmungen im Wohnortstaat. Eine Anmeldung zur österreichischen Krankenversicherung ist in diesen Fällen nicht möglich.

Beitrag zur österreichischen Krankenversicherung

Im Falle der Anmeldung zur österreichischen Krankenversicherung ist grundsätzlich von jeder Pension, mit Ausnahme von Waisenpensionen, ein Beitrag zur österreichischen Krankenversicherung zu leisten.

Vorübergehender Aufenthalt in Österreich

Wenn Sie in einem der EU- bzw. EWR-Mitglied- oder in einem der erwähnten Abkommensstaaten bzw. in der Schweiz wohnen, können Sie und Ihre Angehörigen auch bei vorübergehendem Aufenthalt in Österreich dringend erforderliche Sachleistungen (ärztliche Hilfe und Anstaltspflege) in Anspruch nehmen. Die Kosten dafür trägt der Krankenversicherungsträger des Wohnortstaates.

Nähere Auskünfte darüber erhalten Sie auch bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger im Wohnortstaat.