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Meldehinweise

Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten alle Zahlungsempfänger*innen und Antragsteller*innen, jede Änderung, die die Bezugsberechtigung, die Leistungshöhe oder den Wohnsitz betrifft, rasch zu melden.


MELDEN SIE UNS BITTE INNERHALB VON 7 TAGEN
(bei Anspruch auf WAISENPENSION binnen 2 Wochen)

  • die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des Erwerbseinkommens,
    bei Bezug eines Kinderzuschusses auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Kindes
  • jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens
  • den Erhalt einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung / -entschädigung) oder einer Kündigungsentschädigung

MELDEN SIE UNS BITTE INNERHALB VON 2 WOCHEN

  • die Änderung des Wohnsitzes, jede Namensänderung sowie die Heirat bzw. die Eintragung einer Partnerschaft
  • jede Zuerkennung, Neubemessung (außer der Pensions- oder Rentenanpassung) oder den Wegfall einer Pension bzw. Rente von einer anderen (inbzw. ausländischen) Stelle
  • den Krankengeldbezug aus einer österreichischen Krankenversicherung
    eine länger als einen Monat dauernde Freiheitsstrafe
  • bei Bezug einer WITWEN*WITWERPENSION bzw. PENSION FÜR HINTERBLIEBENE EINGETRAGENE PARTNER*INNEN auch den Erhalt einer Geldleistung aus einer österreichischen Unfallversicherung (bzw. Unfallfürsorge) oder Arbeitslosenversicherung sowie den Bezug eines österreichischen oder ausländischen Ruhe- oder Versorgungsgenusses aus einem Beamten- oder ähnlichen Dienstverhältnis, eines Ruhebezuges oder einer ähnlichen Pensionsleistung auf Grund einer Dienst(Pensions)ordnung oder einer vertraglichen Pensionszusage eines*einer Dienstgeber*in sowie eine Änderung oder den Wegfall der angeführten Leistunge
  • bei Bezug einer WAISENPENSION oder eines KINDERZUSCHUSSES auch die Änderung des Namens oder der Anschrift des Kindes (der Waise), den An- und Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe, die Heirat bzw. die Eintragung einer Partnerschaft, den Tod eines Kindes (der Waise) sowie den Beginn einer Präsenz- bzw. Zivildienstleistung, eine Änderung im Einkommen des Kindes (der Waise) bzw. das Ende oder die Unterbrechung des Studiums, der Ausbildung oder der Freiwilligentätigkeit (sofern das Kind / die Waise das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat) sowie den Wegfall einer bestehenden Erwerbsunfähigkeit.

MELDEN SIE UNS BITTE INNERHALB VON 4 WOCHEN

  • jede Änderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug (zB weitere Geldleistungen wie Blindenzulage u.ä.m.)


Durch rechtzeitige Meldung vermeiden Sie Überbezüge! 

Ihre Meldung nimmt jede Dienststelle der Pensionsversicherungsanstalt entgegen.

Bitte beachten Sie, dass bei verspäteter Meldung zu viel ausgezahlte Beträge zurückgefordert werden!