Kostenbeteiligung
Sie haben für bestimmte direkt mit einem SVS Vertragspartner abgerechnete Leistungen einen Kostenanteil zu bezahlen. Hauptsächlich ist das beim Besuch eines niedergelassenen Arztes der Fall, aber etwa auch, wenn Sie in eine Spitalsambulanz gehen, eine Laborleistung in Anspruch nehmen oder einen Zahnersatz bekommen.
- Wie hoch ist die Kostenbeteiligung?
Die Höhe des Kostenanteiles beträgt meist 20 Prozent der Kosten, welche die SVS übernommen hat. Bei bestimmten Zahnersätzen und kieferorthopädischen Leistungen beträgt der Kostenanteil 25 Prozent bzw. 30 Prozent. Für Spitalsaufenthalte hebt die SVS keinen Kostenanteil ein!
Übernimmt die SVS die Kosten eines Kur- oder Erholungsaufenthaltes bzw. einer stationären Rehabilitation, ist dafür eine Zuzahlung zu leisten. Die Höhe ist vom Einkommen und der Aufenthaltsdauer abhängig.
- Muss ich für Leistungen meiner Kinder Kostenanteile bezahlen?
Für beitragsfrei mitversicherten Kinder sind in der Regel keine Kostenanteile vorgesehen. Lediglich für Heilbehelfe und Hilfsmittel wie etwa Brillen nach Vollendung des 15. Lebensjahres sowie für kieferorthopädische Behandlungen schreibt die SVS einen Kostenanteil vor.
- Wann wird die Kostenbeteiligung vorgeschrieben? Wann ist sie zu bezahlen?
Die Vorschreibung erfolgt vierteljährlich für alle Leistungen, welche die Vertragspartner bis zu einem bestimmten Stichtag mit der SVS abgerechnet haben.
- Wieso ist in meiner Aufstellung ein Vertragspartner angeführt, bei dem ich nicht war?
Der behandelnde Arzt hat in einem Labor oder einer Krankenanstalt eine Auswertung von Untersuchungsmaterial vornehmen lassen. Wir haben die Kosten dieser Auswertung übernommen und schreiben dafür nunmehr den Kostenanteil vor.
- In meiner Verständigung scheint ein negativer Betrag auf, was bedeutet das?
Scheint im Abschnitt „Selbstbehalte“ in den Spalten „Honorar“ und „Kostenanteil“ ein negativer Betrag auf, so wurde dieser Betrag storniert und verringert die Summe der Kostenanteile. Ein negativer Betrag in der Summenzeile bedeutet ein Guthaben, das dem Beitrags- bzw. Pensionskonto gutgeschrieben wird. Ein negativer Betrag im Abschnitt „Vergütungen“ unter „Vergütungsbetrag“ zeigt eine Rückverrechnung an. Darüber wird in der Regel gesondert verständigt.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie hier auf unserer Homepage. Mit svsGO, den digitalen Services der SVS, können Sie alle von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen, wie Apothekenabrechnungen, Kostenerstattungen und Spitalspflege, transparent in Ihrem Gesundheitskonto einsehen - selbständig, jederzeit & überall.
Tipp: Noch schneller & bequemer geht das mit der svsGO App!