Mit Änderung des §136 Abs.2 ASVG müssen ab 01/2026 erstattungsfähige Heilmittel, die im Rahmen der Krankenbehandlung verordnet werden und deren KVP inklusive Umsatzsteuer niedriger als die Rezeptgebühr ist, sowohl bei der Ermittlung der Obergrenze als auch in der Versorgungsforschung berücksichtigt werden.
Da es bei Abgaben von erstattungsfähigen Heilmitteln deren KVP inklusive Umsatzsteuer niedriger als die Rezeptgebühr ist, zu keiner Verrechnung mit den zuständigen Krankenversicherungsträgern kommt, hat die die Übermittlung dieser Daten separat (nicht über die bestehende Abrechnungsschienen zu) erfolgen.
Die Daten sind monatlich gesammelt im Nachhinein - bis längstens 20.des Monats - an den DVSV zu übermitteln.
Unterlagen für Heilmittel unter Rezeptgebühr (DAHURG)
Organisationsbeschreibung DAHURG V.1.0 (PDF, 570 KB)