Immer mehr berufstätige Väter möchten ihr Dienstverhältnis in den ersten Lebenswochen ihres Kindes unterbrechen und das Neugeborene gemeinsam mit der Mutter betreuen. Ermöglichen sollen dies Frühkarenzmodelle für Väter. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen von derzeit drei möglichen Varianten des "Papamonates".
Korrekte Beurteilung
Rund um den "Papamonat" existiert eine Vielzahl von Begriffen. Primär ist zwischen Väterfrühkarenz mit Rechtsanspruch und vereinbarter Karenz zu unterscheiden. Varianten mit Anspruch bestehen derzeit auf gesetzlicher Basis im öffentlichen Dienst sowie in einigen Branchen auf kollektivvertraglicher Ebene.
Alternativ können Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich Karenzurlaub vereinbaren (= Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung).
Kollektivvertragliche Frühkarenz
Bei Väterfrühkarenz laut Kollektivvertrag (KV) endet die Pflichtversicherung unabhängig von der Dauer der Väterfrühkarenz mit dem Ende des Entgeltanspruches, da Anspruch auf Freizeit besteht. Derartige Modelle sind nicht als vertraglich vereinbarter Karenzurlaub anzusehen (§ 11 Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist nicht anzuwenden). Eine Abmeldung sowie eine Anmeldung vor Wiederaufnahme der Beschäftigung sind erforderlich.
Vereinbarter Karenzurlaub
Wird Karenzurlaub bis zu einem Monat vereinbart, besteht die Pflichtversicherung weiter. Der Dienstnehmer trägt für diesen Zeitraum den gesamten Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag. Der Dienstgeber hat den Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz weiter zu entrichten. Der Wohnbauförderungsbeitrag, die Arbeiter- bzw. die Landarbeiterkammerumlage (LAK) entfallen (Ausnahme Kärnten und Steiermark: hier ist die LAK vom Versicherten weiter zu entrichten). Für die Zeit der Arbeitsunterbrechung fallen keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) an. Die BV-Zeit wird jedoch nicht unterbrochen.
Ein Beispiel zur Beitragsabrechnung bei kürzer als einen Monat andauerndem unbezahlten Urlaub finden Sie unter dem Link "Unbezahlter Urlaub".
Väterfrühkarenz laut Kollektivvertrag bzw. länger als einen Monat dauernder vereinbarter Karenzurlaub unterbricht die Pflichtversicherung. Ein Krankenversicherungsschutz kann entweder durch eine Selbstversicherung oder durch eine Anspruchsberechtigung als Angehöriger sichergestellt werden.
Überblick
Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst | |
Personenkreis | Bedienstete des Bundes sowie einiger Bundesländer (derzeit Burgenland, Nieder- und Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien und Vorarlberg) |
Rahmenbedingungen | Voraussetzungen gemäß § 29o Vertragsbedienstetengesetz bzw. § 75d Beamtendienstrechtsgesetz oder gleichartiger landesgesetzlicher Bestimmungen erfüllt |
Pflichtversicherung | ... besteht weiter (Sonderbestimmungen § 11 Abs. 3 lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bzw. § 7 Abs. 2 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz) |
Meldungen zur Sozialversicherung (SV) | keine Abmeldung |
Betriebliche Vorsorge (BV) | keine Beitragsleistung |
BV-Zeit nicht unterbrochen | |
Wer trägt die SV-Beiträge? | Dienstgeber (Wohnbauförderungsbeitrag, Arbeiter- bzw. Landarbeiterkammerumlage entfallen) |
Väterfrühkarenz laut Kollektivvertrag (KV) | |
Personenkreis | Arbeitnehmer, auf die KV anzuwenden sind, die Väterfrühkarenz regeln (derzeit z. B. KV der Banken, Sparkassen) |
Rahmenbedingungen | Voraussetzungen laut jeweils anzuwendendem Kollektivvertrag erfüllt |
Pflichtversicherung | ... endet mit dem Tag vor Beginn der Väterfrühkarenz |
Meldungen zur Sozialver-sicherung (SV) | Abmeldung innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung, Wiederanmeldung vor Arbeitsantritt bei Rückkehr |
Abmeldegrund: "SV-Ende – Beschäftigung aufrecht“ | |
Betriebliche Vorsorge (BV) | keine Beitragsleistung |
BV-Zeit nicht unterbrochen, wenn kürzer als einen Monat; unterbrochen, wenn länger als einen Monat | |
Wer trägt die SV-Beiträge? | keine Beitragsleistung |
Vereinbarter Karenzurlaub (= Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung) | ||
länger als einen Monat | bis zu einem Monat | |
Personenkreis | sämtliche Arbeitnehmer | |
Rahmenbe- dingungen |
keine besonderen Voraussetzungen erforderlich, meist wird eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen | |
Pflichtversicherung | ... endet mit dem Tag vor Beginn des vereinbarten Karenzurlaubes | ... besteht weiter |
Meldungen zur Sozialversicherung (SV) | Abmeldung innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung, Wiederanmeldung vor Arbeitsantritt bei Rückkehr | keine Abmeldung |
Abmeldegrund: "Länger als einen Monat währender unbezahlter Urlaub“ | ||
Betriebliche Vorsorge (BV) | keine Beitragsleistung | |
BV-Zeit unterbrochen | BV-Zeit nicht unterbrochen | |
Wer trägt die SV-Beiträge? | keine Beitragsleistung | Dienstnehmer (Sonderbestimmungen) |