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Datenaustausch Krankenanstalten


Gemäß der Artikel 15a Vereinbarung hat ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den Krankenanstalten stattzufinden.


Folgende Organisationsbeschreibung ist mit Wirksamkeit 01.05.2024 gültig

Organisationsbeschreibung KA (Datenaustausch mit Krankenanstalten) Ausgabe 11/2023  (PDF, 2 MB)


Folgende Organisationsbeschreibung ist mit Wirksamkeit 01.11.2023 gültig

Organisationsbeschreibung KA (Datenaustausch mit Krankenanstalten) Ausgabe 05/2023 (PDF, 2 MB)


Folgende Organisationsbeschreibung ist mit Wirksamkeit ab 01.05.2023 gültig: 

Organisationsbeschreibung KA (Datenaustausch mit Krankenanstalten) Ausgabe 11/2022  (PDF, 2 MB)








Zuletzt aktualisiert am 10. November 2023