Die Ausgleichszulage soll jeder/jedem Pensionsbezieher/in - mit rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt im Inland - unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse ein Mindesteinkommen sichern. Eine gesetzliche "Mindestpension" gibt es in Österreich nicht!
Wenn das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag - den so genannten Richtsatz - nicht erreicht, gebührt über Antrag die Differenz als Ausgleichszulage.
| Personenkreis | Betrag |
|---|---|
| Alleinstehende Pensionsbezieher/innen*), Witwen(Witwer), hinterbliebene eingetragene Partner/innen |
EUR 1.308,39 |
| Ehepaare **) im gemeinsamen Haushalt *) |
EUR 2.064,12 |
| Halbwaisen bis 24 Jahre | EUR 481,23 |
| Halbwaisen über 24 Jahre | EUR 855,16 |
| Vollwaisen bis 24 Jahre | EUR 722,58 |
| Vollwaisen über 24 Jahre | EUR 1.308,39 |
*) Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 481,23 liegt, um EUR 201,88.
**) gilt auch für Paare in einer eingetragenen Partnerschaft
Zuletzt aktualisiert am 15. Januar 2020