Eigenpensionen gebühren im Regelfall ab dem Stichtag,
Hinterbliebenenpensionen ab dem auf den Todestag folgenden Tag (bei
einer Antragstellung innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des
Versicherten, ansonsten ab dem Antragstag).
Wenn der/die
Verstorbene über den 31.12.1996 hinaus eine Pension bezogen hat, beginnt
die Hinterbliebenenpension frühestens ab dem Monatsersten nach dem
Todestag.
Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020