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Wichtige Werte


Pensionsversicherung

Höchstbeitragsgrundlage monatlich  EUR 6.060,00                      
Höchstbemessungsgrundlage
(aus den "35 besten Jahren")
EUR 4.769,11

Geringfügigkeitsgrenze

Grenzbeträge bei Vorliegen einer Beschäftigung, die als gering-
fügig im Sinne des § 5 (2) ASVG gilt:

Monatlich EUR 518,44

Freiwillige Versicherung

Monatliche Höchstbeitragsgrundlage
für die freiwillige Weiterversicherung
 EUR 7.070,00                 
Monatliche Mindestbeitragsgrundlage für die freiwillige Weiterversicherung  EUR 950,40               
Jährlicher Höchstbeitrag
zur Höherversicherung
 EUR 12.120,00                       

Ausgleichszulage

Richtsätze für die Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage (solange sich der (die) Pensionist(in) in Österreich aufhält):

AZ-Richtsätze
Alleinstehende Pensionisten *), Witwen/Witwer  EUR 1.217,96                          
Alters-, Korridor-, Schwerarbeits- und Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wenn
der Ehegatte (die Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt lebt *
 EUR 1.921,46                                
Waisenpension (einfach verwaist bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres)
 EUR 447,97           
Waisenpension (einfach verwaist nach
Vollendung des 24. Lebensjahres)
 EUR 796,06                                
Waisenpension (doppelt verwaist bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres
 EUR 672,64                                     
Waisenpension (doppelt verwaist nach
Vollendung des 24. Lebensjahres)
 EUR 1.217,96                                      


*) Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 447,97 liegt, um EUR 187,93

Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus

Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Versicherungsmonaten gebührt

  • ein Ausgleichszulagenbonus, wenn Sie eine Ausgleichszulage zu einer Eigen(Direkt)pension beziehen oder
  • ein Pensionsbonus zu Ihrer Eigen(Direkt)pension, wenn Sie keine Ausgleichszulage beziehen
  • wenn Ihr Gesamteinkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt.

 

Grenzwert für

Gesamteinkommen

Maximale

Höhe

Einzelrichtsatz mind. 360 Beitragsmonate* EUR 1.325,24  EUR 180,31 
Einzelrichtsatz mind. 480 Beitragsmonate* EUR 1.583,22 EUR 459,85 
Familienrichtsatz mind. 480 Beitragsmonate* bei einem oder beiden Partnern EUR 2.137,04 EUR 459,36

* inkl. Kindererziehungszeiten und Präsenz- bzw. Zivildienstzeiten

Pflegegeld

Die Einstufung erfolgt unter Zugrundelegung einer ärztlichen Begutachtung. Für bestimmte Gruppen von Behinderten, zB für Blinde oder Rollstuhlfahrer, sind Mindesteinstufungen festgelegt.

Vom Pflegegeld wird keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Es gebührt zwölfmal jährlich und wird monatlich im Nachhinein mit der Pension ausgezahlt.

Bei einer Änderung im Pflegebedarf kann es zu einer Erhöhung bzw. niedrigeren Einstufung oder Entziehung des Pflegegeldes kommen. Eine Erhöhung ist unbedingt zu beantragen.

Pflegegeldstufen
Stufe 1 EUR 192,00
Stufe 2 EUR 354,00                                       
Stufe 3 EUR 551,60                                     
Stufe 4 EUR 827,10                                       
Stufe 5 EUR 1.123,50                                        
Stufe 6 EUR 1.568,90                                       
Stufe 7 EUR 2.061,80                                        
Zuletzt aktualisiert am 02. Januar 2023