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Einbringung von Beitragsrückständen: Die trägerübergreifende Aufrechnung nach § 103 Abs. 1 Z 1 ASVG - Teil 2


Mag. Anna Maria MuchaDie Autorin:
Mag. Anna Maria Mucha

studierte Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität in Linz und an der Universität Wien. Seit 2011 ist sie im Rechtsbereich der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, tätig.


KURZFASSUNG

Nur wenn genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, können die Sozialversicherungsträger ihren Leistungsverpflichtungen nachkommen. In diesem Zusammenhang trifft z.B. das ASVG vielfältige Regelungen im Hinblick auf den Erhalt der Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger (zum Beispiel §§ 64 ff: Eintreibung von Beiträgen, § 80: Bundesbeitrag in der Pensionsversicherung, § 103: Aufrechnung usf.). Die Möglichkeit des Verzichts auf Beitragsforderungen ist im ASVG nicht normiert.

Im exekutions- und insolvenzgerichtlichen Verfahren sind die Sozialversicherungsträger anderen Gläubigern gleichgestellt und die aushaftenden Beitragsforderungen werden daher oftmals lediglich quotenmäßig befriedigt. Spätestens mit der Pensionierung des Beitragsschuldners eröffnet sich die Option einer trägerübergreifenden Aufrechnung (vgl. § 103 ASVG, § 71 GSVG, § 67 BSVG, § 44 B-KUVG, § 34 NVG), also die Möglichkeit, Beitragsrückstände mittels Aufrechnungsbescheides im direkten Wege gegenüber den Versicherten einbringlich zu machen und damit abhängig von der Pensionshöhe die Chance, diese Rückstände in höherem Ausmaß zurückzuerlangen.

Hinsichtlich dem aus dem Bürgerlichen Recht abgeleiteten Institut der Aufrechnung nehmen die Versicherungsträger gegenüber anderen Gläubigern eine Sonderstellung ein und können bevorrechtet auch gegen den pfändungsfreien Teil z.B. einer Pensionsleistung gesetzlich unbefristet aufrechnen (dem Versicherten müssen zumindest 90 Prozent des Ausgleichzulagen-Einzelrichtsatzes verbleiben – im Jahr 2012 also mindestens EUR 733,34 monatlich). Das exekutionsrechtlich festgelegte Existenzminimum stellt sohin keine absolute Untergrenze dar – hieraus erhellt die spezifische Besonderheit der trägerübergreifenden Aufrechnung. Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 103 Abs 2 ASVG) ist jedoch im Hinblick auf das Ausmaß der Aufrechnung ebenso auf den Erhalt der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am 15. März 2022