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Zielvereinbarung anstelle vorheriger Bewilligung von Arzneimitteln – Evaluierung des oberösterreichischen Modells


Mag. Franz KieslDie Autoren:
Mag. Franz Kiesl

ist Ressortdirektor in der OÖGKK und für den Bereich der Vertragspartner und Gesundheitsförderung zuständig.


Mag. Karl SchablegerMag. Karl Schableger

ist Statistiker in der Abteilung Behandlungsökonomie der OÖGKK.





KURZFASSUNG


Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (OÖGKK) hat mit der Ärztekammer für Oberösterreich mit Wirksamkeit 1. Dezember 2005 eine sog „Zielvereinbarung“ abgeschlossen, wonach Arzneispezialitäten, die grundsätzlich der ärztlichen Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung unterliegen, von den Vertragsärzten ohne Einholung dieser Bewilligung verschrieben werden dürfen. Die Ausgangslage, die Inhalte der Zielvereinbarung sowie die Vorteile und möglichen Gefahren der Zielvereinbarung wurden in der „Sozialen Sicherheit“ vom Februar 2006 (S. 81ff) ausführlich dargestellt. Im Artikel werden zunächst die Eckpfeiler der Zielvereinbarung und die zwischenzeitlich vereinbarten Änderungen beschrieben. Anschließend werden die Ergebnisse der Evaluierung der Zielvereinbarung mit Blick auf die Erreichung der ökonomischen Ziele, die Erfüllung der (sonstigen) Erwartungen und das Eintreten der seinerzeit befürchteten Gefahren dargestellt. Abschließend erfolgt ein kurzes Resümee, wobei aus Sicht der OÖGKK die Zielvereinbarung insgesamt positiv beurteilt wird. Sowohl die ökonomischen Ziele als auch sonstige Erwartungen zu prozessualen, administrativen Verbesserungen – insbesondere für die Kunden, die Vertragsärzte und die OÖGKK selbst – wurden weitestgehend erreicht.

Zuletzt aktualisiert am 28. Februar 2022