DRUCKEN

Beratungsangebote am Beispiel der Rentenversicherung


Der Autor:

Manfred Glombik

ist freiberuflicher Journalist mit dem Schwerpunkt "Rentenversicherung" und war bis zu seiner Pensionierung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Hannover beschäftigt.

KURZFASSUNG

Beratungsangebote am Beispiel der Rentenversicherung 

 

In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber damit begonnen, den Trägern der Deutschen Rentenversicherung nach und nach neue Aufgaben zu übertragen. Die Aufgabenübertragungen basieren auf unterschiedlichsten Gründen und Erwägungen.

Dazu kommt nun der gesetzliche Auftrag zur Aufklärung, Beratung und Auskunft. Zur Sicherstellung dieser Aufgaben ist bei der Dt. Rentenversicherung ein hochwertiges und breitgefächertes Leistungsangebot entstanden. Ziel ist es hierbei immer, die Versicherten, umfassend und zielgerichtet über ihre Rechte und Pflichten, ihre Leistungsansprüche und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten im persönlichen Gespräch oder durch die Renteninformation zu informieren.

 

A. Einleitung

Informationen sind Aufklärung, Beratung, Auskünfte, Nachrichten und Belehrungen. In Deutschland gibt es nach dem Grundgesetz (GG) Informationsfreiheit. Vorschriften für die sozialen Leistungsträger im Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) tragen dazu bei, dass die sozialen Rechte durchschaubar sind. Ziel ist es, das Sozialrecht nach einfachen Grundsätzen zu ordnen, zu komprimieren und zu vereinfachen, um es transparenter und verständlicher zu gestalten und die Anwendung zu erleichtern.

Das Sozialgesetzbuch benennt die für alle Leistungsbereiche geltenden Aufgaben und Zielvorstellungen und behandelt ergänzend die Bereitstellung der erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen. Es wird eine Brücke zwischen den abstrakten Grundsätzen des Grundgesetzes und den konkreten Vorschriften in den allgemeinen und besonderen Teilen des SGB geschlagen. Grundgedanke und Leitidee sind die Verwirklichung von sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit.

Beide Hauptanliegen haben den gleichen Rang. Vom Gesetzgeber werden dazu fünf weitere, einzelne die Grundrechte berücksichtigende Ziele aufgezählt, denen im Rahmen des Sozialrechts besondere Bedeutung zukommt.

Die Abwendung und der Ausgleich besonderer Belastungen basiert nicht auf einem bestimmten Grundrecht, benennt aber eine der Kernaufgaben der deutschen und österreichischen Sozialversicherung. Durch die Hervorhebung der Hilfe zur Selbsthilfe wird auch der Leistungsberechtigte selbst einbezogen.

 

B. Aufklärung, Beratung und Auskunft

Im Hinblick auf das differenzierte und komplizierte Sozialleistungssystem genügt die Überschaubarkeit und Verständlichkeit der gesetzlichen Regelungen allein nicht, um zu zeigen, welche Rechte und Pflichten sich ergeben, besonders welche Ansprüche der Einzelne hat. Erforderlich ist vielmehr, dass Bürger in allen Fragen informiert und beraten wird. Es sind wichtige Dienstleistungen, die Leistungsträger nicht anderen Institutionen überlassen können, sondern selbst wahrnehmen müssen.

Die Aufklärung als planmäßige, allgemeine und nicht einzelfallbezogene Information der Bevölkerung über Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Rentenversicherung muss inhaltlich so gestaltet sein, dass der Einzelne in der Lage ist, daraus eigene Rechte und Pflichten möglichst konkret ableiten zu können. Kann er das nicht, so verfehlt die Aufklärung ihren Zweck. Sie ist dagegen als optimal anzusehen, wenn sie dem Einzelnen das Bedürfnis nach individueller Beratung weitgehend zurückdrängt. Das wird am ehesten dadurch erreicht, dass eine allgemeinverständliche Aufklärung betrieben wird, die jeden Einzelnen „anspricht“. Ziel muss es sein, dem Einzelnen die Gesamtmaterie begrifflich so nahezubringen, dass er aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen die richtigen Schlüsse für seinen Fall ziehen kann.

Aufklärung auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet primär Information über einzelne Leistungen sowie deren Voraussetzungen und Umfang wie Heilbehandlung, Renten, Beitragserstattungen, Zuschüsse zu Aufwendungen für die Krankenversicherung und Rentenabfindungen.

Aufklärung, Beratung und Auskunft sind somit soziale Rechte, die bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten sind; dabei ist sicherzustellen, dass soziale Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Es besteht jedoch Anspruch auf Beratung durch den zuständigen Leistungsträger, weil dieser aufgrund seiner Sachkenntnis für diese Aufgabe am besten geeignet ist. Die Beratung folgt streng der Zuständigkeitsverteilung für die im Sozialleistungsrecht zu erfüllenden Aufgaben. Jeder Leistungsträger hat über den Bereich zu beraten, in dem er auch zu entscheiden hat. Für die Rentenversicherung sind das u.a. die Dt. Rentenversicherung Bund und die Dt. Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einschließlich ihrer Auskunfts- und Beratungsstellen, Prüfbeauftragten und Versichertenberater.

Die Vorschrift verpflichtet zur umfassenden Beratung. Die Beratungspflicht erstreckt sich auf alle sozialversicherungsrechtlichen Fragen, die für den Einzelnen von Bedeutung sind oder in Zukunft von Bedeutung sein können. Hier hat sich Beratung nicht auf eine Rechtsberatung zu beschränken, sondern die Beratung in persönlichen Angelegenheiten mit zu umfassen, soweit sie in dessen Zuständigkeit liegt.

Die Sprache muss grundsätzlich auf unkundige und unerfahrene Ratsuchende abgestellt und deshalb insgesamt leicht verständlich sein. Die Verpflichtung zur Beratung ist aber nicht von einem förmlichen Antrag abhängig, jedoch muss ein konkreter Anlass bestehen. Eine mündliche Beratung ist generell nicht schriftlich zu bestätigen.

Die Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Beratung richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Der Anspruch setzt ein rechtswidriges Verhalten des zur Beratung verpflichteten Leistungsträgers voraus, das beim Betroffenen einen sozialrechtlichen Nachteil bzw. Schaden herbeigeführt hat.

Auskunft ist die auf den Einzelfall konkretisierte „Aufklärung“, die dem einzelnen Bürger, der häufig nicht übersehen kann, welche Sozialleistungen für ihn in Betracht kommen und an welchen Leistungsträger er sich wenden muss, zumindest eine sofortige Verweisung an die sachkundige Stelle gewährleistet; die Auskunftsstelle ist verpflichtet, den zuständigen Leistungsträger notfalls zu ermitteln.

 

C. Der Verwaltungsakt

Man hat versucht, den Verwaltungsakt als eine „Willenserklärung“ des Staates oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts zu definieren und ihn nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Willenserklärung zu behandeln. Der Verwaltungsakt unterscheidet sich aber hinsichtlich Wesen und Wirkung wesentlich von den Willenserklärungen im bürgerlichen Recht. Denn mit einem Verwaltungsakt verpflichtet sich die öffentliche Hand kraft ihrer hoheitlichen Überordnung seinerseits den Betroffenen.

Der Rentenversicherungsträger wird mit der Renteninformation auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig. Er stellt für die Versicherten in Einzelfällen Rechte aus dem Sozialgesetzbuch und Nebengesetzen fest. Zweifel entstehen bei einer „Auskunft“, die keine Rechtsänderung erstrebt oder herbeiführt und somit kein Verwaltungsakt ist. Doch wenn sich der Rentenversicherungsträger im öffentlich-rechtlichen Einzelfall zu einem Tun oder Unterlassen selbst verpflichtet, gibt er eine Zusage. Wenn das konkret zugesagte behördliche Handeln einen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, stellt die amtliche Erklärung eine Zusicherung ohne verbindlichen Charakter dar. Es ist eine einseitige behördliche Erklärung, die mit dem Willen zur Selbstverpflichtung ein zukünftiges Handeln oder Unterlassen in Aussicht stellt. Als Zusicherung stellt diese behördliche Erklärung wiederum in Aussicht, dass in Zukunft ein bestimmter begünstigender Verwaltungsakt, der Rentenbescheid, ergeht oder ein belastender Verwaltungsakt durch fehlende Versicherungszeiten oder den nicht vorliegenden Versicherungsfall nicht ergeht. Sachbezogen stellt die Zusicherung eine bestimmte Regelung in der Renteninformation in Aussicht. Ein Verwaltungsakt dagegen trifft unmittelbar eine solche Sachregelung mit dem Rentenbescheid.

Sicher stellen die Renteninformationen mit weiteren Merkmalen zum Verwaltungsakt eine mit öffentlicher Rechtskompetenz einseitig getroffene Entscheidung dar; diese trägt den Charakter eines Verwaltungsaktes. Das festigt das Merkmal „zur Regelung“ einer behördlichen Maßnahme, die lediglich die nach materiellem Recht vorliegende Rechtslage in der Renteninformation feststellt.

 

D. Fazit

Die gesetzliche Rentenversicherung hat mit ihrer Renteninformation ein wichtigstes Instrument für die individuelle Altersvorsorge entwickelt und kontinuierlich verbessert. Sie hat damit mustergültig vorgegeben, was die privaten und betrieblichen Anbieter noch schaffen müssen.

Für die gesetzliche Rentenversicherung ist es immer wieder von Bedeutung, wie die Renteninformation von den Versicherten aufgenommen wird. In ihrer aktuellen Form stellt die Renteninformation so eine beispielhafte Vorsorgeinformation dar. Sie bildet die Grundlage für eine lebensstandardsichernde Altersvorsorgeplanung. Aufgrund der sich abzeichnenden Verringerung des Leistungsniveaus bei der gesetzlichen Rentenversicherung nimmt jedoch sowohl die Bedeutung dieser Information als auch die Bedeutung von aussagekräftigen Vorsorgeinformationen aus allen Bereichen der Altersvorsorge zu, wenn die Versicherten ihren Lebensstandard auch im Alter sichern möchten.

Mit der Renteninformation ist es der gesetzlichen Rentenversicherung gelungen, sich als modernes, versicherten- und serviceorientiertes Dienstleistungsunternehmen zu präsentieren und sich den Versicherten frühzeitig als Ansprechpartner zu empfehlen.



Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020