Unternehmen, die die Erbringung von Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a  des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) an ein anderes Unternehmen  ganz oder teilweise weitergeben, sind an die AGH gebunden.
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der  Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder  Beseitigung von Bauwerken dienen.
Zur grundsätzlichen Abklärung, ob im Einzelfall eine Reinigung von Bauwerken im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 vorliegt, wenden Sie sich bitte an die regionalen Dienststellen des Finanzamts Österreich.
Haftungsbestimmungen
Das  Auftrag gebende Unternehmen haftet für alle Beiträge und Umlagen, die  das beauftragte Unternehmen an österreichische  Krankenversicherungsträger abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 20  Prozent des geleisteten Werklohnes.
Zusätzlich haftet die  Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber für die vom Finanzamt einzuhebenden  lohnabhängigen Abgaben bis zu fünf Prozent des geleisteten Werklohnes.
Die  Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass gegen die Auftragnehmerin  bzw. den Auftragnehmer erfolglos Exekution geführt wurde oder ein  Insolvenztatbestand gemäß § 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)  vorliegt.
Haftungsbefreiung
Das Auftrag gebende Unternehmen hat folgende Möglichkeiten, sich von der Haftung zu befreien:
- Das beauftragte Unternehmen wird zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt.
- Das Auftrag gebende Unternehmen überweist 25 Prozent (20 Prozent Sozialversicherungsbeiträge und fünf Prozent lohnabhängige Abgaben) des zu leistenden Werklohnes als Haftungsfreistellungsbetrag an das Dienstleistungszentrum-AGH (DLZ-AGH). Dieses ist unter anderem für die Entgegennahme, Aufteilung und Weiterleitung des Betrages an die beteiligten Krankenversicherungsträger und an das Finanzamt zuständig.
Aufnahme in die HFU-Liste
Um in die HFU-Liste aufgenommen zu werden, muss das betreffende Unternehmen einen schriftlichen Antrag an das DLZ-AGH oder elektronisch über das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) stellen. Dazu müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erbringung von Bauleistungen seit mindestens drei Jahren,
- Beschäftigung von nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angemeldeten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
- keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat (Bagatellrückstände im Ausmaß von zehn Prozent der Beitragsforderungen bleiben dabei außer Betracht) und
- keine ausständigen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) für denselben Zeitraum (auch hier gilt eine Toleranzgrenze im Ausmaß von zehn Prozent aller zu erstattenden mBGM).
Darüber hinaus können auch Ein-Personen-Unternehmen (EPU) in die HFU-Liste aufgenommen werden, wenn
- keine Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach dem ASVG angemeldet sind,
- seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbracht werden,
- eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit besteht,
- sie zum Antragszeitpunkt die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonates, der dem Quartal folgt, entrichtet haben (Beitragsrückstände bis zu 500,00 Euro bleiben dabei außer Betracht) und
- ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Generell  gilt: Selbst wenn die einzelnen Voraussetzungen für eine Aufnahme in  die HFU-Liste vorliegen, kann die Eintragung versagt oder das  betreffende Unternehmen von der Liste gestrichen werden. Dies ist  beispielsweise dann der Fall, wenn
- schwerwiegende verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße vorliegen oder
- zu erwarten ist, dass das Unternehmen seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber nicht erfüllen wird.
Im Falle einer Streichung von der HFU-Liste kann das Unternehmen eine Wiederaufnahme beantragen. 
Auszahlung von Guthaben
Auf dem Beitragskonto der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers kann auf Grund der Überweisung von Haftungsfreistellungsbeträgen ein Guthaben entstehen. In diesem Fall kann ein Antrag auf Erstattung des Guthabens entweder schriftlich an das DLZ-AGH oder elektronisch über WEBEKU gestellt werden. Die Auszahlung durch den jeweiligen Krankenversicherungsträger kann jedoch nur dann erfolgen, wenn unter anderem
- alle Beitragskonten des beauftragten Unternehmens ausgeglichen sind,
- alle fälligen Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) entrichtet sind und
- alle fälligen Abgabenforderungen des Bundes erfüllt sind.
Wird  dem Antrag nicht stattgegeben, so ist das Guthaben mit etwaigen  Rückständen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers zu verrechnen –  und zwar nach folgender gesetzlicher Reihenfolge:
- offene Beitragsschulden,
- Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen auf Grund einer AGH,
- Zuschlagsleistungen nach dem BUAG,
- Abgabenforderungen des Bundes.
Auskunftspflicht
Gemäß  § 67a Abs. 8 ASVG hat das Auftrag gebende Unternehmen dem  Krankenversicherungsträger auf dessen Anfrage innerhalb von 14 Tagen  Auskunft über das von ihm beauftragte Unternehmen und über die  weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser  Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von 1.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro  (im Wiederholungsfall).
Des Weiteren haben auch alle Unternehmen,
- die einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste stellen bzw. in der Liste geführt werden oder
- für die Haftungsfreistellungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet wurden,
den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der AGH von Bedeutung sind. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder der vorgelegten Unterlagen, so kann der Krankenversicherungsträger auch die Vorlage der Originalurkunden verlangen.
Kontakt
- Allgemeine Auskünfte zur AGH                                         
 Servicecenter der österreichischen Sozialversicherung (SV-Servicecenter)
 Telefon Inland: 050 124 6200 (bitte im Inland die erste Null nie weglassen)
 Telefon Ausland: +43 50 124 6200
 E-Mail:sv-servicecenter@itsv.at 
 
 
- Schriftliche Anträge auf Erst-(Wieder)aufnahme in die HFU-Liste sowie Guthabenauszahlung 
 Dienstleistungszentrum - AuftraggeberInnen-Haftung (DLZ-AGH)
 Wienerbergstraße 15-19
 1100 Wien
 E-Mail:dlz-agh@oegk.at 
Bankverbindung des Dienstleistungszentrums
Achtung: Nur für Zahlungen von Haftungsfreistellungsbeträgen verwenden!
| INSTITUT | RLB NÖ-W | 
| IBAN | AT41 3200 0062 0009 8210 | 
| SWIFT/BIC | RLNWATWW | 
Angaben im Verwendungszweck
Bitte führen Sie unbedingt im Feld "Verwendungszweck" folgende Angaben an:
- AGH bzw. AGH-SV oder AGH-LSt
 AGH = Haftungsfreistellungsbetrag für SV und Finanz
 AGH-SV = Haftungsfreistellungsbetrag nur für SV
 AGH-LSt = Haftungsfreistellungsbetrag nur für Finanz
 Geben Sie unbedingt eines dieser Kürzel an. Dadurch geben Sie bekannt, wie sich die Überweisung des Haftungsfreistellungsbetrages zusammensetzt.
- AG: Dienstgebernummer (Name)
 AG = Auftraggeber
- AN: Dienstgebernummer - UID-Nummer
 AN = Auftragnehmer
 Tragen Sie hier unbedingt neben der Dienstgebernummer auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des beauftragten Unternehmens ein! Sofern Ihnen die UID-Nummer nicht bekannt ist, können Sie auch die Finanzamtsnummer samt Steuernummer anführen. Sollte es keine Dienstgebernummer geben, so kann auch die Versicherungsnummer und UID-Nummer des Einzelunternehmens angegeben werden.
- ReDat: Rechnungsdatum
- ReNr: Rechnungsnummer
Beachten Sie bitte, dass bei der Befüllung des Verwendungszwecks  die Reihenfolge und Kennzeichnung exakt einzuhalten ist.
Beispiel: AGH AG:100111111 AN:901999999 (oder 1234567890v) ANUID:ATU12345678  ReDat:01.01.2000 ReNr:001