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COVID-19 als Berufskrankheit


Die österreichische Liste der Berufskrankheiten umfasst derzeit 53 Positionen. Unter der Ziffer 38 finden sich Infektionskrankheiten, die bei besonders gefährdeten Berufsgruppen von den Unfallversicherungsträgern als Berufskrankheit (BK) anerkannt werden können. Die Berufsgruppen sind vom Gesetzgeber definiert, es handelt sich dabei um:

"Beschäftigte in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheimen und sonstigen Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht."

Der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer beruflich erworbenen COVID-19-Infektion ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. In den meisten Fällen ist dies in Österreich die AUVA.  

Die Meldung muss durch behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte, Arbeitsmedizinerinnen bzw. -mediziner und/oder Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber erfolgen. Die Versicherten können auch selbst melden. 

FAQ - Häufig gestellte Fragen