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Sonderzahlungen


Zu den Pensionen für April bzw. Oktober eines jeden Jahres erhalten Sie eine Sonderzahlung.

Sie gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. Oktober ausgezahlten Pension einschließlich des Kinderzuschusses.

Aliquotierung

Die erstmalige Sonderzahlung gebührt nur anteilsmäßig, wenn im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und in den letzten 5 Monaten davor die Pension nicht durchgehend bezogen wurde. Dabei vermindert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel.

Besonderheit

Bei Hinterbliebenenpensionen gilt folgende Besonderheit: Hat die verstorbene Person bereits eine Pension bezogen, werden auch diese Monate des Pensionsbezuges als Monate des Bezuges der Hinterbliebenenpension gezählt.