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Witwenpension / Witwerpensionen


Die nachfolgend angeführten Bestimmungen über die Witwen*Witwerpension sind sinngemäß auch auf eingetragene Partner*innen anzuwenden.

Witwen*Witwerpensionen

Die Witwen*Witwerpension leitet sich grundsätzlich von jener Pension ab, auf die die*der verstorbene (geschiedene) Ehegatt*in zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat oder hätte.

Anspruch zwischen 0 % und 60 %

Die Höhe der Witwen*Witwerpension beträgt zwischen 0 und 60 % der Pension, auf die der*die Verstorbene zum Zeitpunkt des Ablebens Anspruch gehabt hat oder hätte.

Für die Ermittlung des Prozentsatzes ist eine Berechnungsgrundlage zu bilden; dabei ist jeweils das Einkommen des*der Verstorbenen und jenes der*des Hinterbliebenen in den letzten 2 Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des*der Versicherten, geteilt durch 24, heranzuziehen.

War in den letzten 2 Kalenderjahren die Verminderung des Einkommens des*der Verstorbenen auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen, so ist bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des*der Verstorbenen das Einkommen der letzten 4 Kalenderjahre vor dem Tod, geteilt durch 48, heranzuziehen, wenn dies für die*den Hinterbliebene*n günstiger ist.

Einkommen

Als Einkommen gelten u.a.:

  • Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Inund Ausland),
  • bestimmte Bezüge öffentlicher Funktionär*innen, wenn diese den Grenzbetrag für Bezüge übersteigen,
  • wiederkehrende Geldleistungen (brutto) aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung (zB Pension, Unfallrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld),
  • Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge und ähnliche Pensionsleistungen,
  • ausländische Pensionen,
  • Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes oder sonstige Funktionsgebühren,
  • Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung,
  • bei Bezug wegen Altersteilzeit die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und Sonderzahlungen, wenn diese höher ist als die Summe des gleichzeitig bezogenen Einkommens,
  • Administrativpensionen und Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen (bzw. die Beitragsgrundlagen einer gleichzeitig bestehenden freiwilligen Versicherung, wenn diese höher sind als das vom*von der Verstorbenen bezogene Einkommen).

Erhöhung bis auf 60 %

Ein Anspruch von weniger als 60 % kann, abhängig von der Einkommenssituation der*des Witwe*r, erhöht werden.

Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der*des Witwe*r und der Witwen*Witwerpension – ausgenommen ein allfälliger besonderer Steigerungsbetrag für Höherversicherung – nicht einen bestimmten Grenzwert (im Jahr 2021: EUR 2.061,63), so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Prozentsatz der Witwen*Witwerpension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und der Witwen*Witwerpension diesen Grenzwert erreicht.
Die Erhöhung der Witwen*Witwerpension ist nur bis auf maximal 60 % zulässig.

Verminderung bis auf 0 %

Überschreitet die Summe einer Eigenpension und/oder eines Erwerbseinkommens gemeinsam mit der Witwen*Witwerpension die doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage, vermindert sich die Witwen*Witwerpension um den Überschreitungsbetrag bis auf Null.

Ab dem 1.1.2013 ist die im Jahr 2012 geltende doppelte Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2012 EUR 8.460,–) heranzuziehen.

Der so bemessenen Witwen*Witwerpension sind gegebenenfalls 60 % eines besonderen Steigerungsbetrages des*der Verstorbenen (für allfällige Höherversicherungsbeiträge) zuzuschlagen.

Einkommensänderung melden

Erhöhungen oder Verminderungen des eigenen Einkommens können eine Änderung in der Höhe der Witwen*Witwerpension bewirken. Neufeststellungen erfolgen bei Änderungen des Einkommens grundsätzlich von Amts wegen, jedenfalls aber im Rahmen der Pensionsanpassung und auch über besonderen Antrag.

Witwen*Witwerpensionen für Geschiedene

Geschiedene haben, solange keine neue Ehe geschlossen wurde, einen Anspruch auf Witwen*Witwerpension, wenn der*die Versicherte im Zeitpunkt des Todes

  • auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
  • eines gerichtlichen Vergleiches oder
  • einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Unterhalt bzw. Alimente zu leisten hatte bzw.
  • nach Rechtskraft der Scheidung bis zum Tod mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod regelmäßig Unterhalt zur Deckung des Unterhaltsbedarfes (Unterhaltsanspruch auf Grund der Einkommensverhältnisse) geleistet hat (Ehedauer mindestens 10 Jahre).


Begrenzung mit Unterhalt

Das Ausmaß der Witwen*Witwerpension an den*die geschiedene*n Ehepartner*in wird mit dem monatlichen Unterhalt begrenzt.

Keine Begrenzung mit Unterhalt

Es gebührt jedoch, solange keine neue Ehe geschlossen wurde, die Witwen*Witwerpension im vollen Ausmaß, wenn

  • das Scheidungsurteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält
    (klagende Partei ist an der Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend
    schuld),
  • die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und
  • die*der Witwe*r im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Das Erfordernis der Vollendung des 40. Lebensjahres zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles entfällt, wenn die*der Witwe*r seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist oder eine Waisenpension für ein Kind anfällt, das aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes statt angenommen worden ist, und das Kind seit dem Tod des*der Ehepartner*in ständig in Hausgemeinschaft mit der*dem Witwe*r lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt, wenn das Kind nach dem Tode des Vaters geboren wurde.

Besonderheiten bei Witwen*Witwerpensionen

Weitergewährung nach Befristung

Wurde die Witwen*Witwerpension nur bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Tod des*der Versicherten zuerkannt, ist Folgendes zu beachten.

Wenn zum Wegfallzeitpunkt Invalidität vorliegt, besteht für die weitere Dauer der Invalidität Anspruch auf Pension. Der Weitergewährungsantrag ist aber spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Wegfallzeitpunkt einzubringen.

Ein verspätet eingebrachter Weitergewährungsantrag muss abgelehnt werden. Sollten Sie sich invalide fühlen, empfehlen wir Ihnen noch vor Ablauf der 30 Kalendermonate die Weitergewährung der Witwen*Witwerpension zu beantragen.

Abfertigung

Im Falle einer Wiederverehelichung wird die Witwen*Witwerpension mit dem fünfunddreißigfachen Monatsbetrag der Pension (ohne Ausgleichszulage) abgefertigt.

Fällt eine zeitlich begrenzt zuerkannte Witwen*Witwerpension wegen Wiederverehelichung weg, gebührt keine Abfertigung.

Wiederaufleben

Wird die neue Ehe durch den Tod des*der Ehegatt*in, durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Pensionsanspruch auf Antrag wieder auf, wenn

  • die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der*des Witwe*r erfolgt ist;
  • die*der Witwe*r bei Nichtigerklärung der Ehe als schuldlos anzusehen ist.

Der Anspruch lebt mit dem Monatsersten nach Antragstellung, frühestens jedoch mit dem Monatsersten auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall der Pension folgt.
Auf die wiederaufgelebte Witwen*Witwerpension sind die aus der neuen Ehe gebührende Witwen*Witwerpension, Unterhaltsleistungen und Einkünfte anzurechnen, die der*dem Witwe*r auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe gebühren oder darüber hinaus zufließen. Eine zeitlich begrenzt zuerkannte Witwen*Witwerpension lebt nicht wieder auf.