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Meldungsart Codierung laut Codeliste D.32. |
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Einweisender Versicherungträger Es müssen mindestens 2 Stellen angegeben werden. Definiert ist das Element mit String 2..4, Minimallänge ist 2 und Maximallänge ist 4. Codierung laut Codelisten D.56. |
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Vertragspartnernummer der zuständigen Einrichtung Hier ist die Vertragspartnernummer der bewilligten Einrichtung anzugeben. Definiert ist das Element mit 6 Stellen (integer 6). Die Vertragspartnernummer wird vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vergeben. Sie ist grundsätzlich personenbezogen und Hauptordnungsbegriff aller Vertragspartnerdaten. Der Ordnungsbegriff Vertragspartnernummer wird im Hauptverband verwaltet. |
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Leistungserbringernummer der zuständigen Einrichtung Hier ist die Leistungserbringernummer der bewilligten Einrichtung anzugeben. Das Element ist definiert mit 8 Stellen (integer 8). Die Leistungserbringernummer wird vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vergeben. Sie ist grundsätzlich personenbezogen und Hauptordnungsbegriff aller Vertragspartnerdaten. Der Ordnungsbegriff Leistungserbringernummer wird im Hauptverband verwaltet. |
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File-Nummer Fortlaufende Nummerierung der versendeten Pakete je Einrichtung und MART (Meldungsart) und/oder SV-Träger (auch über Jahreswechsel) an welcher der Empfänger erkennen kann, ob ein Paket fehlt. |
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Versicherungsnummer Definiert ist das Element mit 10 Stellen (integer 10). Hier ist die Versicherungsnummer des Patienten anzugeben. Offizielle Beschreibung der österreichischen Sozialversicherungsnummer durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: Alle sozialversicherten Personen haben ihre eigene eindeutige Sozialversicherungsnummer. |
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Antragsgrund Codierung laut Codeliste D.5. |
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Trägerspezifische (Antrags-) ID Wird bei einem Versicherungsträger eine TRID verwendet, so ist dieses Datenfeld bei allen Meldungsarten so zurückzumelden, wie es in der Bewilligungsmeldung vom SV-Träger belegt wurde. |
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Versionsnummer des Datenbestandes Codierung laut Codeliste D.63. |
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